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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Beratung, Softwareentwicklung, Softwareüberlassung, Softwarepflege, Support/Helpdesk, Cloud & Managed Services, KI-Lösungen und Schulungen · Version 1.15 · Stand: 01.10.2026

Version 1.15 · Stand 01.10.2026

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich und Rangfolge

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der OXORY AS.DS GmbH (im Folgenden: „OXORY“) und ihren Kunden (im Folgenden: „Kunde“) über Beratungs- und Dienstleistungen, Softwareentwicklung und Projekte, die Überlassung von Software (Kauf, Miete, Subscription), Softwarepflege, Support- und Helpdesk-Leistungen, Cloud- und Managed Services, KI- und Automatisierungslösungen sowie Schulungen und Trainings. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge dieser Art, ohne dass OXORY in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.

1.2

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließt OXORY nicht auf Grundlage dieser AGB.

1.3

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn OXORY ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht, auf Schreiben des Kunden mit solchen Bedingungen Bezug nimmt oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt. Sie gelten nur, wenn OXORY ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.4

Diese AGB bestehen aus Teil A (Allgemeine Bestimmungen), der für alle Leistungen gilt, und Teil B (Besondere Bestimmungen) mit ergänzenden Regelungen für einzelne Leistungsarten. Für Software, SaaS-Anwendungen, Cloud-Dienste sowie KI-, Automatisierungs- und Agentenlösungen, deren Hersteller bzw. Anbieter OXORY ist, gelten ergänzend das End User License Agreement der OXORY AS.DS GmbH (im Folgenden: „EULA“) und die produktspezifischen Bedingungen (im Folgenden: „Product Terms“) in der jeweils vereinbarten Fassung. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuelle Vereinbarungen, insbesondere der Einzelvertrag, das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung und der Lizenzschein, (2) eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung für den Bereich Datenschutz, (3) die Product Terms, (4) die Leistungsbeschreibung, (5) das Service Level Agreement (SLA) bzw. der Leistungsschein, (6) die EULA, (7) die Besonderen Bestimmungen nach Teil B, (8) die Allgemeinen Bestimmungen nach Teil A, (9) ergänzend die gesetzlichen Vorschriften. Die EULA regelt vorrangig Lizenz- und Nutzungsrechte; im Übrigen, insbesondere für Vergütung, Mängelansprüche, Haftung, Vertraulichkeit, Datenschutz sowie Laufzeit und Kündigung, gelten diese AGB. Zwingende gesetzliche Vorschriften sowie Ziffer 11.1 bleiben in jedem Fall unberührt.

1.5

Soweit OXORY Software oder Leistungen Dritter (z. B. Softwarehersteller, Cloud-Anbieter) vermittelt oder weitervertreibt, gelten ergänzend und vorrangig die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen dieser Dritten, die OXORY dem Kunden nach Maßgabe von Ziffer B.3.6 vor Vertragsschluss zugänglich macht.

2. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

2.1

Angebote von OXORY sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Verbindliche Angebote sind, soweit nicht anders angegeben, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.

2.2

Ein Vertrag kommt zustande durch (a) die Unterzeichnung eines Angebots, Einzelvertrags oder Leistungsscheins durch beide Parteien, (b) die Annahme eines verbindlichen Angebots von OXORY durch den Kunden in Textform, (c) eine Auftragsbestätigung von OXORY in Textform oder (d) den Beginn der Leistungserbringung durch OXORY. Bestellungen des Kunden per E-Mail, über ein Ticketsystem oder ein Online-Formular sind möglich; sie werden mit Bestätigung durch OXORY oder Beginn der Leistungserbringung verbindlich.

2.3

Art, Umfang und Beschaffenheit der Leistungen, die Anzahl und Bezeichnung von Liefergegenständen, Termine, die Vergütung sowie sonstige Vereinbarungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, dem Einzelvertrag, dem Leistungsschein und/oder der Auftragsbestätigung. Angaben in Produktbeschreibungen, Präsentationen, Prospekten oder auf der Website von OXORY stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht.

2.4

Garantien im Rechtssinne übernimmt OXORY nur, wenn sie ausdrücklich in Textform als „Garantie“ bezeichnet sind.

3. Leistungserbringung, Personaleinsatz und Subunternehmer

3.1

OXORY erbringt die vertraglichen Leistungen nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik durch qualifiziertes Personal. OXORY bestimmt Art und Weise der Leistungserbringung sowie die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter nach eigenem Ermessen, berücksichtigt dabei jedoch die berechtigten Interessen des Kunden. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz bestimmter Mitarbeiter besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

3.2

OXORY ist berechtigt, Mitarbeiter auszutauschen, sofern die Qualifikation gleichwertig ist und die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt werden.

3.3

OXORY ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen. OXORY bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

3.4

Die Parteien beabsichtigen keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Die von OXORY eingesetzten Mitarbeiter bleiben in die Arbeitsorganisation von OXORY eingegliedert und unterliegen ausschließlich dem Weisungs- und Direktionsrecht von OXORY, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort, Art und Weise der Aufgabenerledigung sowie Urlaubs- und Vertretungsregelungen. Die Parteien führen den Vertrag entsprechend durch: Der Kunde erteilt den Mitarbeitern von OXORY keine arbeitsrechtlichen Weisungen und bindet sie nicht wie eigene Mitarbeiter in seine Betriebsorganisation ein (z. B. Dienst- oder Schichtpläne, Urlaubsplanung, disziplinarische Führung). Projektbezogene Anforderungen und Wünsche richtet der Kunde ausschließlich an den von OXORY benannten Ansprechpartner bzw. Projektleiter; sachbezogene Abstimmungen im Rahmen der vereinbarten Leistungsbeschreibung bleiben hiervon unberührt. Stellt eine Partei fest, dass die tatsächliche Durchführung hiervon abweicht, informiert sie die andere Partei unverzüglich; die Parteien stellen dann gemeinsam eine vertragsgemäße Durchführung sicher.

3.5

Soweit Leistungen in den Räumen des Kunden erbracht werden, stellt der Kunde die erforderlichen Arbeitsplätze, Zugänge und Arbeitsmittel unentgeltlich zur Verfügung und weist die Mitarbeiter von OXORY in die geltenden Sicherheits- und Hausordnungsvorschriften ein.

3.6

Leistungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Sie verlängern sich angemessen, solange der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringt oder Änderungen des Leistungsumfangs verlangt.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1

Der Kunde unterstützt OXORY bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen. Er stellt insbesondere rechtzeitig und unentgeltlich alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Testdaten und Testumgebungen zur Verfügung, gewährt im erforderlichen Umfang Zugang zu seiner IT-Infrastruktur (vor Ort und/oder per Fernzugriff), richtet die erforderlichen Berechtigungen ein und benennt fachkundige, entscheidungsbefugte Ansprechpartner.

4.2

Der Kunde weist OXORY auf besonders sensible oder kritische Daten, Systeme und Prozesse, auf besondere Sicherheitsanforderungen sowie auf ihm bekannte Risiken hin.

4.3

Soweit OXORY sich nicht ausdrücklich zur Datensicherung verpflichtet hat, obliegt dem Kunden die regelmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Sicherung seiner Daten und Systeme in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch vor jedem Eingriff durch OXORY, sodass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

4.4

Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Software oder Systeme ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z. B. Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).

4.5

Die Mitwirkungsleistungen sind wesentliche Vertragspflichten des Kunden. Erbringt der Kunde sie nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, trägt er hieraus entstehende Nachteile, Verzögerungen und Mehrkosten; OXORY ist berechtigt, entstehenden Mehraufwand nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen abzurechnen. Weitergehende Rechte von OXORY bleiben unberührt.

4.6

Setzt OXORY Schnittstellen, Integrationen, Automatisierungen oder KI-Anbindungen an Systeme des Kunden oder Dritter um (z. B. an SAP-Systeme), ist der Kunde dafür verantwortlich, über die hierfür erforderlichen Lizenzen und Nutzungsrechte des jeweiligen Herstellers zu verfügen. Dies umfasst insbesondere Lizenzen für den indirekten Zugriff auf Systeme über Drittanwendungen, Schnittstellen oder automatisierte Prozesse (z. B. SAP Digital Access bzw. indirekte Nutzung) sowie Nutzungsbeschränkungen für Programmierschnittstellen. OXORY weist den Kunden auf für OXORY erkennbare lizenzrechtliche Auswirkungen der beauftragten Lösung hin; eine lizenzrechtliche Prüfung schuldet OXORY nur bei gesonderter Beauftragung. Forderungen des Herstellers wegen fehlender Lizenzen des Kunden trägt der Kunde, soweit sie nicht auf einer vertragswidrigen Ausgestaltung der Lösung durch OXORY beruhen.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1

Der Kunde zahlt die vertraglich vereinbarte Vergütung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten von OXORY.

5.2

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.3

Leistungen nach Aufwand werden auf Basis der tatsächlich erbrachten Zeit gemäß Leistungsnachweis im Viertelstundentakt abgerechnet. Ein Beratertag umfasst acht Stunden. Leistungsnachweise werden von OXORY erstellt und dem Kunden in Textform (z. B. per E-Mail oder über ein Online-Portal) übermittelt. Erhebt der Kunde nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang begründete Einwendungen in Textform, gilt der Leistungsnachweis als anerkannt.

5.4

Reisezeiten, Reisekosten und Spesen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, gesondert berechnet. Reisekosten werden ab dem Sitz von OXORY bzw. ab dem Wohnort des eingesetzten Mitarbeiters berechnet, je nachdem, welche Entfernung geringer ist. Es gelten die bei Vertragsschluss gültigen Sätze von OXORY.

5.5

Wiederkehrende Vergütungen (z. B. Softwarepflege, Miete, Subscription, Support- und Helpdesk-Pauschalen) sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, jährlich im Voraus zu Beginn des jeweiligen Vertragsjahres fällig. Einmalige Vergütungen für Softwareüberlassungen werden mit Lieferung, aufwandsbezogene Leistungen monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Bei Festpreisprojekten ist OXORY berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt bzw. einem vereinbarten Zahlungsplan zu verlangen.

5.6

Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch (z. B. als PDF oder in einem strukturierten elektronischen Rechnungsformat nach den gesetzlichen Vorgaben). Der Kunde teilt OXORY hierfür ggf. eine gesonderte Rechnungsadresse mit.

5.7

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug, ist OXORY nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückzubehalten.

5.8

Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Softwarepflege, Miete, Subscription, Support- und Helpdesk-Pauschalen sowie Rahmenverträgen mit vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen) ist OXORY berechtigt, die vereinbarte wiederkehrende Vergütung bzw. die vereinbarten Stunden- und Tagessätze nach Maßgabe der Ziffern 5.9 und 5.10 an nach Vertragsschluss tatsächlich eingetretene Kostenänderungen anzupassen. Eine Anpassung ist frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal je Vertragsjahr zulässig.

5.9

Berücksichtigt werden ausschließlich Änderungen der folgenden, für die jeweilige Leistung maßgeblichen Kostenarten: (a) Personalkosten, (b) Lizenz-, Subscription- und Wartungskosten von Drittherstellern, (c) Kosten für Cloud-, Hosting-, Rechenzentrums- und Telekommunikationsleistungen Dritter sowie (d) Kosten aufgrund neuer oder geänderter gesetzlicher Abgaben oder behördlicher Auflagen. Maßstab für die Änderung der Personalkosten ist die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Nominallohnindex für den Wirtschaftsabschnitt J „Information und Kommunikation“ (oder eines an seine Stelle tretenden Index) seit der letzten Preisfestsetzung; Maßstab für die übrigen Kostenarten ist die tatsächliche Änderung der Einkaufspreise von OXORY. Jede Kostenart wird nur mit dem Anteil berücksichtigt, den sie an der Kalkulation der betroffenen Vergütung hat. Kostensteigerungen bei einer Kostenart werden nur insoweit berücksichtigt, als sie nicht durch Kostensenkungen bei anderen Kostenarten ausgeglichen werden. Eine Anpassung darf nicht zu einer Erhöhung des Gewinnanteils von OXORY führen. Sinken die maßgeblichen Kosten insgesamt, ist OXORY verpflichtet, die Vergütung nach denselben Grundsätzen zu senken.

5.10

OXORY teilt eine Anpassung mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und legt dabei die berücksichtigten Kostenarten, das Ausmaß ihrer Änderung und die Berechnung der Anpassung nachvollziehbar dar. Übersteigt die Erhöhung 5 % der bisherigen Vergütung, ist der Kunde berechtigt, den betroffenen Vertrag bzw. Vertragsteil mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen; OXORY weist in der Mitteilung auf dieses Recht hin. Preisänderungen von Drittherstellern für von OXORY vertriebene Drittsoftware (Miete, Subscription und Pflege) gibt OXORY ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer B.4.7 weiter.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

6.1

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Kunden wegen Mängeln oder teilweiser Nichterfüllung aus demselben Vertragsverhältnis.

6.2

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

7. Leistungsvorbehalte, Exportkontrolle, höhere Gewalt

7.1

OXORY ist nicht zur Leistung verpflichtet, soweit der Erbringung Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde ist für die Einhaltung der für ihn geltenden Export- und Importbestimmungen verantwortlich, insbesondere bei einer Weiterveräußerung oder Ausfuhr von Software, und informiert OXORY vorab in Textform über eine entsprechende Absicht.

7.2

Ereignisse höherer Gewalt, die OXORY die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen OXORY, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Höherer Gewalt stehen gleich: Naturkatastrophen, Pandemien und Epidemien, Krieg, Terror, Streik und Aussperrung, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Energie- oder Telekommunikationsnetzen, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen sowie Lieferausfälle von Vorlieferanten und Herstellern, die OXORY nicht zu vertreten hat. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihn zu kündigen.

8. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

8.1

An Arbeitsergebnissen, die OXORY im Rahmen eines Vertrages individuell und ausschließlich für den Kunden erstellt (z. B. Konzepte, Berichte, Konfigurationen, Individualsoftware), räumt OXORY dem Kunden mit vollständiger Zahlung der hierauf entfallenden Vergütung ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke des Kunden ein, soweit im Einzelvertrag nichts anderes (z. B. ein ausschließliches Nutzungsrecht) vereinbart ist. Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung widerruflich gestattet.

8.2

Nicht zu den Arbeitsergebnissen zählen vorbestehende oder allgemein von OXORY verwendete Methoden, Know-how, Softwarebibliotheken, Frameworks, Tools, Vorlagen, Muster, Skripte, Prozeduren und sonstige Werkzeuge sowie deren Weiterentwicklungen (im Folgenden: „Werkzeuge“). Sämtliche Rechte hieran verbleiben bei OXORY. Soweit Werkzeuge Bestandteil der Arbeitsergebnisse werden und der Kunde sie zwingend zur Nutzung der Arbeitsergebnisse benötigt, erhält der Kunde hieran ein einfaches, unwiderrufliches Nutzungsrecht in dem für die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlichen Umfang.

8.3

Bei der Nutzung von Open-Source-Komponenten gelten deren jeweilige Lizenzbedingungen vorrangig. OXORY weist den Kunden auf Anfrage auf eingesetzte Open-Source-Komponenten und deren Lizenzbedingungen hin.

8.4

OXORY ist berechtigt, das bei der Leistungserbringung erworbene allgemeine Know-how, das keine vertraulichen Informationen des Kunden enthält, frei zu verwenden.

9. Mängelansprüche

9.1

Mängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist. Für Dienstleistungen (Beratung, Support, Helpdesk, Schulungen), die OXORY auf Grundlage eines Dienstvertrages erbringt, bestehen keine Mängelansprüche; die Haftung richtet sich nach Ziffer 11.

9.2

Soweit § 377 HGB Anwendung findet, gelten die dort geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten; Mängelanzeigen haben in Textform zu erfolgen. Im Übrigen soll der Kunde erkannte Mängel OXORY unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung der Mangelsymptome (z. B. Fehlermeldungen, Schritte zur Reproduktion, betroffene Systemumgebung) anzeigen, um eine zügige Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Die gesetzlichen Folgen einer verspäteten Mängelanzeige, insbesondere nach § 254 BGB, bleiben unberührt. Für Werkleistungen gelten ergänzend die Abnahmeregelungen der Ziffern B.2.4 und B.2.5.

9.3

OXORY leistet bei Mängeln nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung einer mangelfreien Software bzw. eines neuen Programmstandes (Update, Patch) oder dadurch, dass OXORY eine zumutbare Möglichkeit aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu umgehen (Workaround), sofern dadurch die Funktionalität, das Laufzeit- oder das Antwortzeitverhalten nicht erheblich beeinträchtigt wird.

9.4

Schlägt die Nacherfüllung nach einer angemessenen Nachfrist fehl, ist der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. – bei Dauerschuldverhältnissen – den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Kunde nur nach Maßgabe von Ziffer 11 verlangen.

9.5

Mängelansprüche entfallen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder Dritte ohne Zustimmung von OXORY Änderungen an der Software oder den Arbeitsergebnissen vorgenommen haben, die Software in einer nicht freigegebenen Systemumgebung oder entgegen der Dokumentation eingesetzt wurde oder der Mangel auf Bedienfehlern beruht, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dies für den Mangel nicht ursächlich ist und die Analyse und Beseitigung nicht wesentlich erschwert wird.

9.6

Erbringt OXORY Leistungen zur Fehlersuche oder -beseitigung, ohne dass ein Mangel vorliegt, oder ist der Mangel dem Kunden zuzurechnen, kann OXORY den entstandenen Aufwand nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen berechnen, sofern der Kunde dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können.

9.7

Der Kunde unterstützt OXORY bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, stellt auf Anforderung Protokolle, Fehlermeldungen, Screenshots und sonstige Informationen bereit und gewährt – auch per Fernzugriff – Zugang zu den betroffenen Systemen.

9.8

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung bzw. – bei Werkleistungen – ab Abnahme. Bei elektronischer Überlassung von Software beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Software dem Kunden zum Download bereitgestellt wird. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 11.1 sowie in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

10. Schutzrechte Dritter

10.1

OXORY steht dafür ein, dass die vertragsgemäße Nutzung der von OXORY erbrachten Leistungen im Vertragsgebiet keine Schutzrechte Dritter verletzt. Vertragsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland sowie jedes weitere Land, das im Einzelvertrag, Angebot oder Leistungsschein ausdrücklich als Einsatzland vereinbart ist (z. B. Österreich und die Schweiz). Für eine Nutzung außerhalb des Vertragsgebiets übernimmt OXORY keine Einstandspflicht nach dieser Ziffer 10. Beabsichtigt der Kunde einen Einsatz der Leistungen außerhalb Deutschlands, teilt er OXORY dies vor Vertragsschluss mit, damit die betreffenden Länder in das Vertragsgebiet aufgenommen werden können. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten durch die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen geltend, unterrichtet der Kunde OXORY unverzüglich, umfassend und in Textform.

10.2

OXORY wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten die Ansprüche – in Abstimmung mit dem Kunden nach Ziffer 10.3 – abwehren, dem Kunden das Recht zur weiteren Nutzung verschaffen oder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen, ohne die vereinbarte Funktionalität wesentlich zu beeinträchtigen. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, stehen beiden Parteien die gesetzlichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte zu.

10.3

Der Kunde wird Ansprüche Dritter nicht ohne vorherige Abstimmung mit OXORY anerkennen oder vergleichen. Er gibt OXORY Gelegenheit, sich an der Abwehr der Ansprüche zu beteiligen und – soweit der Kunde zustimmt – die Abwehr auf eigene Kosten selbst zu führen. Die Parteien stimmen die weitere Vorgehensweise, insbesondere Verteidigungsstrategie, Vergleichsverhandlungen und die Beauftragung von Rechtsanwälten, miteinander ab. Der Kunde unterstützt OXORY dabei in zumutbarem Umfang und stellt die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung aus Gründen der Schadensminderung oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein, weist er den Dritten darauf hin, dass mit der Einstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

10.4

Hat der Kunde seine Pflichten nach Ziffer 10.1 und 10.3 erfüllt, stellt OXORY den Kunden von Ansprüchen Dritter sowie von den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit diese nicht auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand beruhen (z. B. eigenmächtige Änderungen, vertragswidrige Nutzung, Kombination mit nicht von OXORY gelieferten oder freigegebenen Komponenten). Die Haftung auf Schadensersatz richtet sich im Übrigen nach Ziffer 11.

10.5

Für Software und Leistungen von Drittherstellern gelten vorrangig deren Regelungen zu Schutzrechtsverletzungen; OXORY tritt etwaige eigene Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen an den Kunden ab.

11. Haftung

11.1

OXORY haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von OXORY;
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • für Schäden aufgrund der Verletzung einer von OXORY übernommenen Garantie;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
11.2

Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet OXORY nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, und zwar begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist je Schadensfall auf maximal 100.000 EUR begrenzt.

11.3

Im Übrigen ist die Haftung von OXORY für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.4

Soweit die Datensicherung nach Ziffer 4.3 dem Kunden obliegt, haftet OXORY für den Verlust von Daten – außer in den Fällen der Ziffer 11.1 – nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Hat OXORY die Datensicherung nach dem Einzelvertrag bzw. Leistungsschein ganz oder teilweise übernommen (z. B. im Rahmen von Backup-, Hosting- oder Betriebsleistungen nach Ziffer B.7.5), gilt Satz 1 insoweit nicht; für den Verlust der von der vereinbarten Datensicherung erfassten Daten haftet OXORY dann nach Maßgabe der Ziffern 11.1 bis 11.3. Eine Mitverantwortung des Kunden für Daten, die nicht von der vereinbarten Datensicherung erfasst sind, bleibt unberührt.

11.5

Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.

11.6

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von OXORY.

11.7

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres. Die Frist beginnt bei Ansprüchen wegen Mängeln mit dem in Ziffer 9.8 bestimmten Zeitpunkt, im Übrigen mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 199 BGB). Die Verkürzung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 11.1, nicht für Ansprüche auf Freistellung nach Ziffer 10.4 sowie nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. Softwarepflege, Support, Cloud- und Managed Services) beginnt die Frist für jeden Anspruch gesondert.

12. Vertraulichkeit

12.1

Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG), Quellcodes, Kalkulationen, Kunden- und Projektdaten – streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Vertragsdurchführung zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Parteien wenden hierbei mindestens die Sorgfalt an, mit der sie eigene vergleichbare Informationen schützen.

12.2

Nicht als Dritte gelten Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen, die zur Vertragserfüllung eingeschaltet und zuvor in vergleichbarer Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden, sowie berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer).

12.3

Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung allgemein bekannt werden, (b) dem Empfänger bei Übermittlung nachweislich bereits bekannt waren, (c) dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsbindung zugänglich gemacht wurden, (d) vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder (e) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen; im letzteren Fall informiert der Empfänger die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab. Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme trägt der Empfänger.

12.4

Die Vertraulichkeitspflicht besteht über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von fünf Jahren fort; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange diese Geheimnisse bleiben.

12.5

OXORY ist berechtigt, den Kunden unter Nennung seines Namens und Logos als Referenzkunden zu benennen (z. B. auf der Website, in Präsentationen und Angeboten), sofern der Kunde dem vorher in Textform zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen werden; OXORY entfernt die Nennung dann innerhalb angemessener Frist aus ihren digitalen Medien. Die Veröffentlichung von Projektdetails, Fallstudien oder Zitaten bedarf in jedem Fall einer gesonderten vorherigen Zustimmung des Kunden.

13. Datenschutz und Informationssicherheit

13.1

Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Sie verpflichten die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Personen auf die Vertraulichkeit.

13.2

Soweit OXORY im Rahmen der Leistungserbringung (z. B. bei Support, Helpdesk, Fernwartung, Softwarepflege oder Betrieb) personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet oder ein Zugriff auf solche Daten nicht ausgeschlossen werden kann, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. OXORY stellt hierfür eine Mustervereinbarung zur Verfügung. Bis zum Abschluss dieser Vereinbarung ist OXORY berechtigt, Leistungen, die einen Zugriff auf personenbezogene Daten erfordern, zurückzustellen.

13.3

Der Kunde stellt sicher, dass er zur Übermittlung personenbezogener Daten an OXORY berechtigt ist und die Verarbeitung durch OXORY im vereinbarten Umfang rechtmäßig ist.

13.4

Die Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der ausgetauschten Informationen und Systemzugänge. Zugangsdaten, die dem jeweils anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich zu behandeln und nach Abschluss der Leistung zu löschen bzw. zu deaktivieren.

13.5

Der Kunde ist verpflichtet, Sicherheitsupdates und Patches sowie von OXORY oder dem jeweiligen Hersteller empfohlene Sicherheitsmaßnahmen für die in seinem Verantwortungsbereich betriebenen Systeme und Anwendungen innerhalb angemessener Frist umzusetzen; bei kritischen Sicherheitslücken hat dies unverzüglich zu erfolgen. Unterlässt der Kunde dies trotz Hinweises von OXORY in Textform, haftet OXORY nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass die Maßnahme nicht umgesetzt wurde, es sei denn, OXORY hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder es liegt ein sonstiger Fall der Ziffer 11.1 vor. Dies gilt nicht, soweit OXORY die Umsetzung der betreffenden Maßnahmen selbst vertraglich übernommen hat (z. B. im Rahmen von Softwarepflege, Managed Services oder Betriebsleistungen nach Ziffer B.4 oder B.7).

13.6

OXORY unterstützt den Kunden auf dessen Wunsch bei der technischen und organisatorischen Umsetzung regulatorischer Anforderungen, etwa aus der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2) und dem zu ihrer Umsetzung geänderten BSI-Gesetz (BSIG), der DSGVO oder der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA). Art, Umfang und Vergütung dieser Unterstützung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag; soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt sie als Dienstleistung nach Ziffer B.1. Die Verantwortung für die Einhaltung der für den Kunden geltenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen, insbesondere für die Einstufung seiner Betroffenheit, sein Risikomanagement und seine Meldepflichten gegenüber Behörden, verbleibt beim Kunden. OXORY erbringt keine Rechtsberatung; die rechtliche Bewertung obliegt dem Kunden bzw. seinen rechtlichen Beratern.

14. Abwerbeverbot

14.1

Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des jeweiligen Vertrages und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dessen Beendigung Mitarbeiter von OXORY, die bei der Durchführung des Vertrages eingesetzt wurden, nicht aktiv abzuwerben, d. h. sie nicht gezielt – unmittelbar oder über Dritte (z. B. Personalvermittler oder andere Dienstleister) – anzusprechen, um sie zu einer Beendigung ihres Vertragsverhältnisses mit OXORY und zu einer Tätigkeit für den Kunden zu veranlassen. Dies gilt entsprechend für freie Mitarbeiter und Subunternehmer, die OXORY im Rahmen des Vertrages eingesetzt hat.

14.2

Allgemeine Stellenausschreibungen sowie Bewerbungen und Kontaktaufnahmen, die ohne vorherige gezielte Ansprache durch den Kunden erfolgen, stellen keinen Verstoß dar. Die Berufsfreiheit der betroffenen Mitarbeiter bleibt unberührt; § 75f HGB bleibt unberührt.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1

Gelieferte Gegenstände (z. B. Datenträger, Hardware, Dokumentationen) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von OXORY aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von OXORY. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Software und Arbeitsergebnissen steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierauf entfallenden Vergütung (Ziffern 8.1 und B.3.2).

15.2

Bei Zahlungsverzug ist OXORY nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware bzw. die Löschung überlassener Software zu verlangen.

15.3

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (z. B. Pfändung) hat der Kunde auf das Eigentum von OXORY hinzuweisen und OXORY unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.

16. Laufzeit und Kündigung

16.1

Die Laufzeit von Verträgen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. den Besonderen Bestimmungen in Teil B. Verträge über Dauerschuldverhältnisse (z. B. Softwarepflege, Miete, Subscription, Support- und Helpdesk-Verträge) haben, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten und verlängern sich jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden.

16.2

Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für OXORY insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung für mehr als zwei Monate in Verzug ist, Schutzrechte von OXORY oder Dritter verletzt oder die Software trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt.

16.3

Kündigungen bedürfen der Textform.

16.4

Bei Beendigung eines Vertrages gibt jede Partei der anderen die von ihr erhaltenen Unterlagen und Daten heraus bzw. löscht diese, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Interessen entgegenstehen.

17. Schlussbestimmungen

17.1

Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus Verträgen mit OXORY nur mit vorheriger Zustimmung von OXORY in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt. OXORY ist berechtigt, Rechte und Pflichten auf ein mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen; OXORY teilt dies dem Kunden vorab in Textform mit.

17.2

Änderungen und Ergänzungen von Verträgen sowie vertragsrelevante Erklärungen des Kunden (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritts-, Minderungs- und Kündigungserklärungen) bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), insbesondere E-Mail. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang (§ 305b BGB).

17.3

Änderungen dieser AGB werden für bestehende Verträge nur wirksam, wenn die Parteien sie ausdrücklich, mindestens in Textform, vereinbaren. OXORY wird dem Kunden beabsichtigte Änderungen für laufende Dauerschuldverhältnisse mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Wirksamwerden in Textform anbieten und die geänderten Regelungen dabei kenntlich machen. Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung. Stimmt der Kunde nicht zu, gelten die bisherigen AGB unverändert fort. Preisanpassungen richten sich ausschließlich nach den Ziffern 5.8 bis 5.10 und B.4.7; die Ziffern 17.4 und 17.5 gelten hierfür nicht.

17.4

Wird die Durchführung eines Dauerschuldverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen aufgrund einer nach Vertragsschluss in Kraft getretenen zwingenden gesetzlichen Vorschrift oder einer nach Vertragsschluss ergangenen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtlich unmöglich oder für eine Partei unzumutbar, wird diese Partei die andere Partei unverzüglich in Textform unter Angabe der betroffenen Regelung informieren. Die Parteien werden sich um eine Anpassung des Vertrages bemühen, die der geänderten Rechtslage Rechnung trägt. Kommt innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung keine Einigung zustande, kann die betroffene Partei den Vertrag bzw. den von der Rechtsänderung betroffenen Vertragsteil mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.

17.5

Ändert ein Dritthersteller nach Vertragsschluss seine für OXORY verbindlichen Vertriebs-, Lizenz- oder Nutzungsbedingungen für eine konkret vom Kunden über OXORY bezogene Drittsoftware oder einen konkret bezogenen Cloud- bzw. KI-Dienst (z. B. Einstellung des Vertriebs- oder Partnerprogramms, Wegfall des vereinbarten Lizenzmodells, zwingende Änderung der Endkundenbedingungen) und kann OXORY die betreffende Leistung deshalb nicht mehr oder nur zu wesentlich geänderten Bedingungen erbringen, informiert OXORY den Kunden unverzüglich nach Kenntnis in Textform unter Angabe der Änderung und bietet, soweit möglich, eine gleichwertige Alternative an. Kommt innerhalb von vier Wochen keine Einigung zustande, können beide Parteien ausschließlich den Vertragsteil kündigen, der die betroffene Drittsoftware bzw. den betroffenen Dienst betrifft, und zwar mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende oder, falls die Herstelleränderung früher wirksam wird, zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens. Die übrigen Leistungen bleiben unberührt. Das Recht von OXORY nach Ziffer B.4.6 (End of Life) bleibt unberührt.

17.6

Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 17.4 oder 17.5 werden im Voraus gezahlte Vergütungen für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung anteilig erstattet. Weitergehende Ansprüche wegen einer solchen Kündigung bestehen nicht, soweit die kündigende Partei die zugrunde liegende Änderung nicht zu vertreten hat.

17.7

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

17.8

Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – der Sitz von OXORY.

17.9

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, denen diese AGB zugrunde liegen, ist Köln, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. OXORY ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

17.10

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

Teil B – Besondere Bestimmungen

Die folgenden Besonderen Bestimmungen gelten ergänzend zu Teil A für die jeweils genannte Leistungsart.

B.1 Beratungs- und Dienstleistungen

B.1.1

Gegenstand der Beratungs- und Dienstleistungen ist insbesondere die IT- und Unternehmensberatung, Projektunterstützung, Projektmanagement, Anforderungsanalyse, Konzeption sowie die begleitende und unterstützende Beratung bei Einführung, Integration und Betrieb von Software und IT-Systemen des Kunden. Die Leistungen können vor Ort beim Kunden oder remote erbracht werden. Leistungsumfang und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Leistungsschein und/oder der Auftragsbestätigung.

B.1.2

Beratungs- und Dienstleistungen werden als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. OXORY schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg, es sei denn, ein solcher ist ausdrücklich als werkvertragliche Leistung vereinbart (siehe Ziffer B.2). Die Projektverantwortung und die Entscheidung über die Umsetzung von Empfehlungen verbleiben beim Kunden.

B.1.3

Die Beauftragung erfolgt in der Regel in Form von Beratertagen oder Stundenkontingenten. Ein Beratertag umfasst acht Stunden. Nicht innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums abgerufene Kontingente verfallen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

B.1.4

Aufwandsschätzungen erstellt OXORY auf Wunsch des Kunden auf Basis der vom Kunden erhaltenen Informationen. Sie dienen der Orientierung und sind unverbindlich; der tatsächliche Aufwand kann über- oder unterschritten werden. OXORY informiert den Kunden, sobald absehbar ist, dass die Schätzung um mehr als 15 % überschritten wird. Der Aufwand für die Erstellung einer Aufwandsschätzung kann nach Aufwand abgerechnet werden, sofern dies vorab vereinbart wurde.

B.1.5

Eine Dokumentation der Leistungen schuldet OXORY nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Kunde teilt OXORY Wunsch, Art und Umfang einer gewünschten Dokumentation vorab mit; deren Erstellung wird nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

B.1.6

Bestätigte Einsatztermine können vom Kunden bis 14 Kalendertage vor dem Termin kostenfrei verschoben oder storniert werden. Bei einer späteren Verschiebung oder Stornierung berechnet OXORY 50 %, bei einer Absage weniger als drei Werktage vor dem Termin 100 % der für den Termin vereinbarten Vergütung, es sei denn, OXORY kann die eingeplanten Mitarbeiter anderweitig einsetzen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass OXORY kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bereits angefallene, nicht stornierbare Reisekosten trägt der Kunde.

B.1.7

Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, bzw. mit Verbrauch des vereinbarten Kontingents. Unbefristete Dienstverträge können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

B.2 Softwareentwicklung, Implementierung und Projekte

B.2.1

Gegenstand sind die Erstellung, Anpassung (Customizing), Implementierung, Integration und Migration von Software sowie sonstige Projektleistungen, deren Erfolg OXORY ausdrücklich schuldet (Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB). Ist nicht ausdrücklich ein Werkerfolg vereinbart, erbringt OXORY Leistungen zur Softwareentwicklung als Dienstleistung nach Ziffer B.1. Dies gilt insbesondere für Leistungen nach agilen Methoden (z. B. Scrum), bei denen Anforderungen fortlaufend durch den Kunden priorisiert werden.

B.2.2

Grundlage der Werkleistung ist eine zwischen den Parteien abgestimmte Leistungsbeschreibung (z. B. Lastenheft, Pflichtenheft, Spezifikation). Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der fachlichen Anforderungen trägt der Kunde. Ist die Erstellung der Spezifikation selbst Gegenstand des Auftrags, erfolgt sie als Dienstleistung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

B.2.3

Änderungswünsche (Change Requests) teilt der Kunde OXORY in Textform mit. OXORY prüft die Auswirkungen auf Aufwand, Termine und Vergütung und unterbreitet dem Kunden ein entsprechendes Angebot. Bis zur Vereinbarung über die Änderung wird die Leistung auf Grundlage der bisherigen Vereinbarung fortgeführt. Der Aufwand für die Prüfung umfangreicher Änderungswünsche kann nach Aufwand berechnet werden. Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer der Prüfung und Umsetzung angemessen.

B.2.4

OXORY zeigt dem Kunden die Fertigstellung der Werkleistung oder abnahmefähiger Teilleistungen in Textform an. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige (Abnahmefrist) und erklärt die Abnahme in Textform, wenn die Leistung im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Die Parteien können im Einzelvertrag Abnahmekriterien, Testfälle und ein Abnahmeverfahren vereinbaren; der Kunde stellt hierfür die erforderlichen Testdaten und Testumgebungen bereit. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; diese werden im Rahmen der Mängelhaftung beseitigt.

B.2.5

Die Leistung gilt nach Maßgabe von § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, wenn OXORY dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat – die Abnahmefrist nach Ziffer B.2.4 gilt als solche – und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden; Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmen unberührt.

B.2.6

Quellcode schuldet OXORY nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Eine Hinterlegung von Quellcode (Escrow) kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden; die Kosten trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist.

B.2.7

Die Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen richten sich nach Ziffer 8.

B.3 Überlassung von Software (Kauf, Miete, Subscription)

B.3.1

Gegenstand ist die Überlassung von Standardsoftware, die OXORY selbst herstellt oder als Händler bzw. Distributor von Drittherstellern vertreibt, entweder zeitlich unbefristet (Kauf) oder zeitlich befristet (Miete, Subscription) nebst zugehöriger Anwenderdokumentation in elektronischer Form. Art, Anzahl und Umfang der Lizenzen (z. B. Named User, Concurrent User, Server, Core, Instanz) ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und der produktbezogenen Lizenzmetrik. Für Software, deren Hersteller OXORY ist, gelten ergänzend die EULA und die Product Terms nach Ziffer 1.4.

B.3.2

Beim Kauf erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der Vergütung ein nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes Recht, die Software im vereinbarten Umfang für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Bei Miete bzw. Subscription erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, auf die Vertragslaufzeit befristetes, nicht übertragbares Nutzungsrecht; mit Vertragsende erlischt das Nutzungsrecht, und der Kunde hat die Software einschließlich aller Kopien zu löschen und die Löschung auf Verlangen in Textform zu bestätigen. Die Nutzung durch mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

B.3.3

Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, durch Bereitstellung zum Download bzw. durch Übermittlung der Lizenzschlüssel oder Zugangsdaten. Mit der Bereitstellung geht die Gefahr auf den Kunden über. Soweit eine Produktaktivierung oder Registrierung erforderlich ist, nimmt der Kunde diese vor. Installation, Konfiguration und Einweisung sind nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart sind.

B.3.4

Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist; hierzu gehören die Installation, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie die Erstellung der für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien, die ausschließlich zu Archivzwecken verwendet werden dürfen. Eine Bearbeitung, Dekompilierung oder ein Reverse Engineering ist nur im Rahmen der zwingenden Bestimmungen der §§ 69d und 69e UrhG zulässig. Urheberrechtsvermerke, Seriennummern und sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Die Entfernung eines Kopierschutzes ist nur zulässig, soweit dieser die störungsfreie Nutzung beeinträchtigt; hierfür trägt der Kunde die Beweislast.

B.3.5

Die Nutzung der Software zum Betrieb für Dritte, insbesondere im Rahmen von Rechenzentrums-, Outsourcing-, Hosting-, Application-Service-Providing- oder Software-as-a-Service-Modellen, sowie die Vermietung oder sonstige vorübergehende Überlassung an Dritte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Eine dauerhafte Weitergabe gekaufter Software an Dritte ist nur insgesamt und nur zulässig, wenn der Kunde die eigene Nutzung vollständig und endgültig aufgibt, sämtliche Kopien löscht, OXORY die Weitergabe unter Angabe des Erwerbers vorab in Textform mitteilt und der Erwerber sich zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen verpflichtet. Vorrangige Bedingungen von Drittherstellern bleiben unberührt.

B.3.6

Ist OXORY nicht Hersteller der Software, richten sich Umfang und Bedingungen des Nutzungsrechts vorrangig nach den Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Herstellers (z. B. End User License Agreement – EULA, Produktbedingungen) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. OXORY macht dem Kunden diese Bedingungen vor Vertragsschluss zugänglich, indem sie im Angebot benannt und entweder dem Angebot beigefügt oder unter Angabe einer konkreten Fundstelle (z. B. Internetadresse des Herstellers) so bezeichnet werden, dass der Kunde sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann. Auf wesentliche Nutzungsbeschränkungen, die über diese AGB hinausgehen (z. B. Lizenzmetrik, räumliche Beschränkungen, Beschränkungen der Konzern- oder Drittnutzung, Prüfrechte des Herstellers, Laufzeit- und Kündigungsregelungen), weist OXORY im Angebot gesondert hin. Die so zugänglich gemachten Bedingungen werden auch im Verhältnis zwischen OXORY und dem Kunden Vertragsbestandteil. Legt der Hersteller bei Lieferung, Installation oder Aktivierung Bedingungen vor, die von den vor Vertragsschluss zugänglich gemachten Bedingungen zum Nachteil des Kunden wesentlich abweichen, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntnisnahme hinsichtlich der betroffenen Drittsoftware vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag insoweit zu kündigen, sofern er die abweichenden Bedingungen nicht akzeptiert; bereits gezahlte Vergütung für die betroffene Drittsoftware wird gegen Löschung der Software erstattet. Änderungen der Herstellerbedingungen während der Vertragslaufzeit richten sich nach Ziffer 17.5. Liefert OXORY Produkte Dritter zusammen mit eigenen Produkten als einheitliche Lösung, dürfen die Komponenten im Zweifel nur gemeinsam eingesetzt werden.

B.3.7

Der Kunde schützt die Software, die Dokumentation sowie Lizenzschlüssel und Zugangsdaten durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff Dritter und weist seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen und des Urheberrechts hin. Bei der Extraktion von Daten aus Systemen Dritter ist der Kunde allein für die Einhaltung der dortigen Lizenzbedingungen verantwortlich.

B.3.8

Der Kunde teilt OXORY auf Anforderung, höchstens einmal je Kalenderjahr, den tatsächlichen Nutzungsumfang der Software mit (Lizenzabgleich). Ergibt sich eine Übernutzung, ist der Kunde verpflichtet, die fehlenden Lizenzen zu den jeweils gültigen Listenpreisen nachzuerwerben. Der Lizenzabgleich erfolgt nach vorheriger Ankündigung in Textform mit angemessener Frist und darf die Betriebsabläufe des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigen. Weitergehende Prüfrechte von Drittherstellern nach deren Lizenzbedingungen bleiben unberührt.

B.3.9

Für Software mit digitalen Elementen, deren Hersteller OXORY ist und die OXORY in der EU in Verkehr bringt, erfüllt OXORY die ihr als Hersteller obliegenden Pflichten nach der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act) nach Maßgabe von deren zeitlichem Anwendungsbereich. OXORY stellt insbesondere während des in den Product Terms oder der Produktdokumentation angegebenen Unterstützungszeitraums Sicherheitsupdates zur Verfügung, soweit diese zur Behebung von Schwachstellen erforderlich sind, und unterhält eine Kontaktstelle für die Meldung von Schwachstellen. Der Kunde meldet ihm bekannt gewordene Schwachstellen unverzüglich an OXORY und installiert bereitgestellte Sicherheitsupdates nach Ziffer 13.5. Für Software von Drittherstellern gelten deren Regelungen.

B.4 Softwarepflege (Wartung)

B.4.1

Die Softwarepflege umfasst für die im Pflegevertrag bzw. Angebot bezeichnete Software, soweit nichts anderes vereinbart ist: (a) die Bereitstellung neuer Releases, Updates, Patches und Servicereleases, soweit der Hersteller diese allgemein zur Verfügung stellt, sowie (b) die Entgegennahme und Bearbeitung von Fehlermeldungen (Support) für die jeweils aktuelle und – für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten nach Erscheinen eines neuen Hauptreleases – die vorhergehende Version. Ob, wann und in welcher Form neue Releases oder Updates erscheinen, liegt im Ermessen des Herstellers.

B.4.2

Voraussetzung für Pflegeleistungen ist, dass der Kunde die Software rechtmäßig erworben hat, sie in einer vom Hersteller unterstützten Systemumgebung einsetzt und für sämtliche Lizenzen der jeweiligen Software eine Pflege vereinbart ist (keine Teilpflege).

B.4.3

Nicht Gegenstand der Softwarepflege sind insbesondere: die Installation von Updates und Releases, Beratung, Schulung und Vor-Ort-Service, Customizing und Anpassungen an geänderte Hardware- oder Softwareumgebungen, Anwenderberatung bei Bedienfehlern sowie Leistungen im Zusammenhang mit Änderungen, die der Kunde oder Dritte an der Software vorgenommen haben. Solche Leistungen erbringt OXORY auf gesonderte Beauftragung als Dienstleistung nach Ziffer B.1 gegen Vergütung nach Aufwand.

B.4.4

Die jährliche Pflegegebühr ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Preisliste; sie wird bei eigener Software von OXORY, soweit nichts anderes vereinbart ist, als Prozentsatz des jeweiligen Listenpreises der gepflegten Lizenzen berechnet. Bei Miete und Subscription ist die Pflege im Entgelt enthalten und endet automatisch mit dem Ende des Miet- bzw. Subscriptionvertrages.

B.4.5

Der Pflegevertrag hat eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ab Vertragsbeginn und verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres in Textform gekündigt wird. Werden zusätzliche Lizenzen erworben, werden diese anteilig in den bestehenden Pflegevertrag einbezogen (Co-Termination).

B.4.6

Stellt der Hersteller die Pflege für ein Produkt oder eine Version insgesamt ein (End of Life), endet die Pflegepflicht von OXORY für das betroffene Produkt zu diesem Zeitpunkt. OXORY informiert den Kunden hierüber, sobald OXORY Kenntnis erlangt, und bemüht sich, ein geeignetes Nachfolge- oder Ersatzprodukt anzubieten. Bereits gezahlte Pflegegebühren für den Zeitraum nach Einstellung werden anteilig erstattet.

B.4.7

Soweit ein Dritter Hersteller der Software ist, richten sich Umfang und Bedingungen der Pflege ergänzend nach dessen Pflege- bzw. Supportbedingungen, und OXORY kann Pflegeleistungen nur solange erbringen, wie der Hersteller hierzu gegenüber OXORY verpflichtet ist. OXORY ist berechtigt, Preiserhöhungen des Herstellers in dem Umfang an den Kunden weiterzugeben, in dem sich der Einkaufspreis von OXORY tatsächlich erhöht; Preissenkungen des Herstellers gibt OXORY in gleicher Weise weiter. Auf Verlangen weist OXORY die Preisänderung des Herstellers nach. OXORY kündigt eine Preiserhöhung dem Kunden spätestens drei Monate vor Ende des jeweiligen Pflegezeitraums in Textform an; die Erhöhung wird dann zum Beginn des folgenden Pflegezeitraums wirksam. Gibt der Hersteller die Preiserhöhung so kurzfristig bekannt, dass OXORY diese Frist nicht einhalten kann, kündigt OXORY die Erhöhung spätestens zehn Werktage nach eigener Kenntnis in Textform an; die Erhöhung wird in diesem Fall frühestens einen Monat nach Zugang der Ankündigung wirksam. Hält OXORY die jeweils maßgebliche Ankündigungsfrist nicht ein, verschiebt sich das Wirksamwerden der Erhöhung entsprechend. Übersteigt die Erhöhung 5 % gegenüber der Pflegegebühr des Vorjahres, kann der Kunde die Pflege für das betroffene Produkt mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen; OXORY weist in der Ankündigung auf dieses Recht hin. Abweichende Fristen können im Angebot für die jeweilige Software vereinbart werden, soweit der Hersteller kürzere Fristen vorgibt.

B.4.8

Hat der Kunde die Pflege gekündigt oder ist sie aus anderen Gründen beendet, kann eine spätere Wiederaufnahme (Reaktivierung) nur gegen Nachzahlung der Pflegegebühren für den gesamten pflegefreien Zeitraum zuzüglich einer Reaktivierungsgebühr in Höhe von 20 % dieser Nachzahlung erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder der Hersteller abweichende Bedingungen vorgibt. Nach Ende der Pflege besteht kein Anspruch auf Pflegeleistungen.

B.5 Support- und Helpdesk-Dienstleistungen

B.5.1

Gegenstand der Support- und Helpdesk-Dienstleistungen (z. B. Service Desk, Anwender- und Software-Helpdesk, 1st-/2nd-/3rd-Level-Support, Applikationsbetreuung, Fernwartung) ist die Entgegennahme, Erfassung, Klassifizierung und Bearbeitung von Störungen, Fehlern, Anfragen und Serviceaufträgen (im Folgenden: „Tickets“) im vereinbarten Leistungsumfang. Die Einzelheiten, insbesondere unterstützte Systeme und Anwendungen, Anzahl der berechtigten Ansprechpartner, Servicezeiten, Prioritäten sowie Reaktions- und ggf. Wiederherstellungszeiten, ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein bzw. Service Level Agreement (SLA).

B.5.2

Support- und Helpdesk-Leistungen werden als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. OXORY schuldet die fachgerechte Bearbeitung der Tickets, jedoch nicht die erfolgreiche Behebung jeder Störung innerhalb einer bestimmten Zeit, sofern nicht ausdrücklich eine Wiederherstellungs- bzw. Lösungszeit als verbindlich vereinbart ist.

B.5.3

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Servicezeiten: Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr (MEZ/MESZ), ausgenommen bundeseinheitliche gesetzliche Feiertage, gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen sowie der 24. und 31. Dezember. Außerhalb der Servicezeiten eingehende Tickets gelten als zu Beginn der nächsten Servicezeit eingegangen. Leistungen außerhalb der Servicezeiten (z. B. Rufbereitschaft, 24/7-Support) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden mit den vereinbarten Zuschlägen vergütet.

B.5.4

Tickets sind über die von OXORY bereitgestellten Kanäle (z. B. Ticketsystem, Service-E-Mail-Adresse, Service-Hotline) ausschließlich durch die benannten Ansprechpartner des Kunden zu melden. Der Kunde beschreibt Störungen möglichst genau und reproduzierbar und übermittelt alle für die Bearbeitung sachdienlichen Informationen.

B.5.5

Tickets werden, soweit im SLA nichts anderes geregelt ist, nach folgenden Prioritäten klassifiziert:

  • Priorität 1 (kritisch): Die Nutzung des Systems ist insgesamt oder in geschäftskritischen Funktionen unmöglich, und es besteht kein Workaround;
  • Priorität 2 (hoch): Wesentliche Funktionen sind erheblich eingeschränkt, der Geschäftsbetrieb kann jedoch – ggf. mit Workaround – fortgeführt werden;
  • Priorität 3 (normal): Einzelne Funktionen sind beeinträchtigt, ohne den Geschäftsbetrieb wesentlich zu behindern;
  • Priorität 4 (niedrig): Anfragen, Hinweise, Änderungswünsche und geringfügige Beeinträchtigungen.
B.5.6

Die endgültige Einstufung nimmt OXORY nach sachgerechtem Ermessen unter Berücksichtigung der Angaben des Kunden vor. Die Reaktionszeit ist der Zeitraum innerhalb der Servicezeiten zwischen dem Eingang eines vollständigen Tickets und dem Beginn der qualifizierten Bearbeitung durch OXORY, die dem Kunden mitgeteilt wird. Reaktionszeiten sind keine Lösungszeiten.

B.5.7

Der Kunde ermöglicht OXORY, soweit erforderlich, einen gesicherten Fernzugriff auf die betroffenen Systeme mit den notwendigen Berechtigungen. Ist ein Fernzugriff nicht möglich und wird deshalb ein Vor-Ort-Einsatz erforderlich, wird dieser gesondert nach Aufwand zuzüglich Reisekosten berechnet.

B.5.8

Support- und Helpdesk-Leistungen werden je nach Vereinbarung als monatliche bzw. jährliche Pauschale, als vorab erworbenes Stundenkontingent oder nach Aufwand vergütet. Nicht im vereinbarten Abrechnungszeitraum verbrauchte Kontingente verfallen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder auf Ursachen im Verantwortungsbereich des Kunden beruhen (z. B. Bedienfehler, eigenmächtige Änderungen, nicht unterstützte Umgebungen), werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen abgerechnet.

B.5.9

Soweit ein SLA Service-Credits oder sonstige Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung von Service-Levels vorsieht, sind diese abschließend, soweit gesetzlich zulässig; Ziffer 11.1 bleibt unberührt.

B.5.10

Für Laufzeit und Kündigung gilt Ziffer 16.1, soweit im Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist.

B.6 Schulungen und Trainings

B.6.1

Gegenstand sind Standard- und Individualschulungen, Workshops und Trainings, die in Räumlichkeiten von OXORY bzw. von OXORY angemieteten Schulungsräumen, beim Kunden vor Ort oder als Online-Training (live oder als E-Learning) durchgeführt werden. Inhalte, Dauer, maximale Teilnehmerzahl und Vergütung ergeben sich aus der jeweiligen Schulungsbeschreibung, dem Angebot bzw. der Anmelde- oder Buchungsbestätigung.

B.6.2

Anmeldungen erfolgen in Textform, insbesondere über ein Anmeldeformular oder per E-Mail. Der Vertrag kommt mit der Anmelde- bzw. Buchungsbestätigung durch OXORY zustande. Bei Standardschulungen werden Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

B.6.3

Schulungen finden, soweit nichts anderes angegeben ist, in der Zeit von 09:00 bis 17:00 Uhr statt. Bei Schulungen in Räumlichkeiten von OXORY sind Schulungsunterlagen, Pausengetränke und ggf. Verpflegung gemäß Schulungsbeschreibung in der Schulungsgebühr enthalten. Bei Schulungen beim Kunden stellt dieser Schulungsräume und technische Ausstattung (z. B. Präsentationstechnik, Arbeitsplätze, Netzwerk- und Systemzugänge) zur Verfügung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

B.6.4

Bei Online-Trainings ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die technischen Voraussetzungen (z. B. Internetverbindung, Freigabe der verwendeten Konferenz- bzw. Remote-Tools durch die IT-Sicherheitsrichtlinien des Kunden) erfüllt sind. Zugangsdaten sind personalisiert und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

B.6.5

Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die Teilnehmer erhalten ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Unterlagen für eigene Zwecke zu nutzen. Eine Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder Verwendung für eigene Schulungsveranstaltungen ist ohne vorherige Zustimmung von OXORY in Textform untersagt. Bild- und Tonaufzeichnungen von Schulungen sind nur mit Zustimmung von OXORY zulässig.

B.6.6

Stornierungen und Umbuchungen durch den Kunden bedürfen der Textform. Für offene Schulungen und Standardschulungen gilt: Bis 14 Kalendertage vor Schulungsbeginn ist eine Stornierung kostenfrei; bei Stornierung zwischen 13 und 7 Kalendertagen vor Schulungsbeginn werden 50 %, bei späterer Stornierung oder Nichterscheinen 100 % der Schulungsgebühr berechnet. Die Benennung eines Ersatzteilnehmers ist bis zum Schulungsbeginn kostenfrei möglich.

B.6.7

Für Schulungen beim Kunden vor Ort sowie für Individual- und Online-Schulungen gilt: Eine Verschiebung oder Stornierung ist bis 14 Kalendertage vor dem Termin kostenfrei; bei späterer Verschiebung oder Stornierung werden 50 %, bei einer Absage weniger als drei Werktage vor dem Termin 100 % der vereinbarten Vergütung berechnet. Bereits angefallene, nicht stornierbare Reisekosten trägt der Kunde.

B.6.8

Dem Kunden bleibt in den Fällen der Ziffern B.6.6 und B.6.7 der Nachweis vorbehalten, dass OXORY kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

B.6.9

OXORY ist berechtigt, Schulungen bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bis 7 Kalendertage vor Beginn oder aus wichtigem Grund, den OXORY nicht zu vertreten hat (z. B. kurzfristige Erkrankung des Trainers, höhere Gewalt), auch kurzfristig abzusagen oder zu verlegen. In diesen Fällen werden bereits gezahlte Schulungsgebühren erstattet oder – nach Wahl des Kunden – auf einen Ersatztermin angerechnet. Sagt OXORY eine Schulung aus sonstigen Gründen, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen (z. B. Planungs- oder Kapazitätsgründe oder eine Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nach Ablauf der vorgenannten Frist), weniger als 7 Kalendertage vor Beginn ab oder verlegt sie, erstattet OXORY zusätzlich die nachgewiesenen, angemessenen und nicht mehr stornierbaren Reise- und Übernachtungskosten der angemeldeten Teilnehmer, insgesamt höchstens bis zur Höhe der für die betroffene Schulung vereinbarten Nettoschulungsgebühr. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 11; Ziffer 11.1 bleibt unberührt.

B.6.10

Soweit Zertifizierungsprüfungen angeboten werden, gelten für diese die Regelungen dieser Ziffer B.6 entsprechend; Inhalte, Dauer und Voraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Prüfungsbeschreibung.

B.7 Cloud- und Managed Services

B.7.1

Gegenstand der Cloud- und Managed Services sind die Bereitstellung, Einrichtung, Administration, Überwachung und Betreuung von Cloud-Diensten und IT-Systemen des Kunden, insbesondere auf Basis von Microsoft 365 und Microsoft Azure, sowie die Vermittlung bzw. der Weitervertrieb von Cloud-Abonnements Dritter (z. B. im Rahmen des Microsoft Cloud Solution Provider-Programms). Art und Umfang der Leistungen, betreute Systeme, Servicezeiten sowie ggf. Verfügbarkeiten und Wiederherstellungszeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein bzw. Service Level Agreement (SLA). Ergänzend gelten die Ziffern B.4 und B.5.

B.7.2

Soweit Cloud-Dienste von Dritten (z. B. Microsoft) betrieben werden, schuldet OXORY nicht den Betrieb dieser Dienste selbst, sondern ausschließlich die vertraglich vereinbarten eigenen Leistungen (z. B. Bereitstellung der Abonnements, Einrichtung, Konfiguration, Administration und Betreuung). Für Funktionsumfang, Verfügbarkeit, Sicherheit und Datenverarbeitung der Herstellerdienste gelten vorrangig die jeweils gültigen Bedingungen des Herstellers (z. B. Kundenvertrag, Produktbedingungen, Datenschutznachtrag und Service Level Agreements des Herstellers), die OXORY dem Kunden entsprechend Ziffer B.3.6 vor Vertragsschluss zugänglich macht und die der Kunde mit der Bestellung akzeptiert. Service-Gutschriften des Herstellers gibt OXORY an den Kunden weiter, soweit OXORY sie für die Leistungen des Kunden erhält.

B.7.3

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Hersteller Funktionen, Lizenzmodelle, Preise, Rechenzentrumsstandorte und Bedingungen ihrer Dienste ändern oder Dienste einstellen können (Herstellerabhängigkeit). OXORY informiert den Kunden über ihr bekannt gewordene wesentliche Änderungen, die sich auf die vereinbarten Leistungen auswirken, und unterstützt bei erforderlichen Anpassungen auf Anfrage gegen Vergütung nach Aufwand. OXORY haftet nicht für Änderungen oder Einstellungen von Herstellerdiensten, die sie nicht zu vertreten hat; Ziffer 11.1 bleibt unberührt. Für Preisänderungen gilt Ziffer B.4.7 entsprechend.

B.7.4

Für von OXORY selbst erbrachte Betriebsleistungen gilt die im Leistungsschein vereinbarte Verfügbarkeit. Ist keine Verfügbarkeit vereinbart, schuldet OXORY keine bestimmte Verfügbarkeit. Die Verfügbarkeit wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Kalenderjahr gemessen (Jahresdurchschnitt). Nicht als Ausfallzeiten gelten: angekündigte Wartungsfenster (Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus, bei dringenden Sicherheitsupdates so früh wie möglich), Störungen von Herstellerdiensten, des Internets oder der Telekommunikationsnetze außerhalb des Verantwortungsbereichs von OXORY, Störungen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. eigene Hard- und Software, Netzwerke, Fehlbedienung) sowie Fälle höherer Gewalt (Ziffer 7.2).

B.7.5

Datensicherungen (Backups) schuldet OXORY nur, soweit dies im Leistungsschein ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall ergeben sich Umfang, Intervall, Aufbewahrungsdauer und Speicherort der Sicherungen sowie die Wiederherstellungszeiten aus dem Leistungsschein; OXORY prüft die Wiederherstellbarkeit in angemessenen Abständen stichprobenartig. Wiederherstellungen auf Anforderung des Kunden sind, soweit nicht als Pauschalleistung vereinbart, nach Aufwand zu vergüten. Integrierte Funktionen der Herstellerdienste (z. B. Papierkorb, Versionsverlauf, Aufbewahrungsrichtlinien) stellen keine Datensicherung im Sinne dieser Ziffer dar. Ist keine Datensicherung durch OXORY vereinbart, bleibt der Kunde nach Ziffer 4.3 für die Datensicherung verantwortlich.

B.7.6

OXORY richtet Cloud-Dienste, soweit technisch möglich und nichts anderes vereinbart ist, so ein, dass Kundendaten in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums gespeichert werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Hersteller nach ihren Bedingungen einzelne Daten (z. B. für Support, Sicherheit, Telemetrie oder einzelne Funktionen) auch außerhalb der EU/des EWR verarbeiten können; solche Übermittlungen erfolgen nur auf Grundlage der Art. 44 ff. DSGVO, insbesondere eines Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission (z. B. EU-U.S. Data Privacy Framework bei entsprechend zertifizierten Anbietern) oder von EU-Standardvertragsklauseln, sowie nach den Datenschutzbedingungen des Herstellers. OXORY informiert den Kunden auf Anfrage über die ihr bekannten Datenstandorte. Ziffer 13 gilt ergänzend.

B.7.7

Der Kunde ist verantwortlich für die Inhalte und Daten, die er in den Cloud-Diensten speichert oder verarbeitet, für die rechtmäßige und lizenzkonforme Nutzung durch seine Nutzer, die Einhaltung der Nutzungsrichtlinien der Hersteller sowie für die sichere Verwahrung seiner Zugangsdaten. Er setzt – soweit verfügbar – Multi-Faktor-Authentifizierung ein und informiert OXORY unverzüglich, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung oder einen Sicherheitsvorfall bestehen.

B.7.8

Laufzeit, Kündigung sowie Erhöhung oder Reduzierung der Anzahl von Cloud-Abonnements, die OXORY vermittelt oder weitervertreibt, richten sich vorrangig vor Ziffer 16.1 nach den Bedingungen des Herstellers. Insbesondere können Abonnements mit fester Laufzeit (z. B. Jahresabonnements) während der Laufzeit in der Regel nicht gekündigt oder in der Anzahl reduziert werden; Erhöhungen sind jederzeit möglich. Verbrauchsabhängige Dienste (z. B. Microsoft Azure) werden monatlich nach tatsächlicher Nutzung auf Grundlage der jeweils gültigen Preise abgerechnet; die Kontrolle des Verbrauchs obliegt dem Kunden. Auf Wunsch richtet OXORY Budgetgrenzen und Kostenwarnungen ein. Für Datenverarbeitungsdienste, die OXORY selbst erbringt, gilt ergänzend Ziffer B.7.11.

B.7.9

OXORY ist berechtigt, den Zugang zu den Cloud-Diensten ganz oder teilweise vorübergehend zu sperren, wenn (a) der Kunde mit der Zahlung für diese Dienste mehr als 30 Tage in Verzug ist und die Sperrung zuvor in Textform mit einer Frist von mindestens zehn Tagen angekündigt wurde, (b) eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit oder Integrität der Systeme von OXORY, des Kunden oder Dritter besteht oder (c) der Hersteller dies verlangt. Die Sperrung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken; der Vergütungsanspruch von OXORY bleibt bestehen, soweit der Kunde die Sperrung zu vertreten hat.

B.7.10

Nach Vertragsende stellt OXORY dem Kunden seine Daten, soweit OXORY hierauf Zugriff hat, auf Verlangen innerhalb von 30 Tagen in einem gängigen Format zur Verfügung bzw. unterstützt die Übertragung der Abonnements an den Kunden oder einen von ihm benannten Dienstleister. Unterstützungsleistungen bei der Migration werden nach Aufwand vergütet. Nach Ablauf dieser Frist ist OXORY berechtigt, die Daten zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen; Löschfristen der Hersteller bleiben unberührt. Soweit Ziffer B.7.11 anwendbar ist, geht sie dieser Ziffer vor.

B.7.11

Soweit OXORY Datenverarbeitungsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) selbst erbringt (z. B. eigene Hosting-, Betriebs- oder SaaS-Leistungen) und die Wechselvorschriften des Data Act nach ihrem Anwendungsbereich einschlägig sind, gilt für einen Wechsel des Kunden zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene IT-Infrastruktur ergänzend Folgendes: (a) Der Kunde kann den Wechsel mit einer Frist von höchstens zwei Monaten verlangen; der Vertrag endet insoweit mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels, Ziffer 16.1 gilt insoweit nicht. (b) An die Frist schließt sich eine Übergangszeit von 30 Kalendertagen an, in der OXORY den Dienst fortführt und den Wechsel angemessen unterstützt; ist dies technisch nicht durchführbar, teilt OXORY dies binnen 14 Werktagen begründet mit und legt eine alternative Übergangszeit von höchstens sieben Monaten fest. Der Kunde kann die Übergangszeit einmalig verlängern. (c) OXORY stellt die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit, informiert vorab über Verfahren, Formate und bekannte Einschränkungen und hält die Daten mindestens 30 Kalendertage nach Ende der Übergangszeit zum Abruf bereit. (d) Für den Wechsel berechnet OXORY bis zum 11.01.2027 höchstens die ihr unmittelbar entstehenden Kosten und ab dem 12.01.2027 keine Wechselentgelte. Entgelte für eine vorzeitige Beendigung fester Laufzeiten bleiben unberührt, soweit gesetzlich zulässig. Für Dienste Dritter, die OXORY lediglich vermittelt oder weitervertreibt (Ziffer B.7.8), gelten die Wechselregelungen des jeweiligen Anbieters.

B.8 KI- und Automatisierungslösungen

B.8.1

Gegenstand sind Beratung, Konzeption, Entwicklung, Einführung, Betrieb und Betreuung von Lösungen auf Basis künstlicher Intelligenz (KI) und von Automatisierungslösungen (z. B. Assistenten, Chatbots und KI-Agenten, KI-gestützte Dokumenten- und Datenverarbeitung, KI-gestützte Überwachung von Schnittstellen und Prozessen, Prozessautomatisierung) einschließlich der Einführung und Konfiguration von KI-Diensten Dritter wie Microsoft Copilot oder Azure OpenAI. Ergänzend gelten die Besonderen Bestimmungen für die jeweilige Leistungsart (insbesondere Ziffern B.1, B.2, B.3, B.5 und B.7).

B.8.2

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass KI-Systeme auf statistischen Verfahren beruhen. Ihre Ausgaben (z. B. Texte, Zusammenfassungen, Klassifizierungen, Empfehlungen, Code oder Bilder) können fehlerhaft, unvollständig, veraltet oder unangemessen sein und bei gleichen Eingaben unterschiedlich ausfallen. OXORY schuldet die vereinbarte Funktionalität der Lösung (z. B. Integration, Konfiguration, Anbindung von Datenquellen), nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung einzelner KI-Ausgaben für einen bestimmten Zweck, es sei denn, bestimmte Qualitätskriterien (z. B. Trefferquoten anhand vereinbarter Testdatensätze) sind ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart.

B.8.3

Der Kunde ist verpflichtet, KI-Ausgaben vor ihrer Verwendung in angemessenem Umfang durch fachkundige Personen zu prüfen, insbesondere bevor er auf ihrer Grundlage rechtlich, finanziell, sicherheits- oder personalrelevante Entscheidungen trifft oder sie veröffentlicht. Er stellt eine angemessene menschliche Aufsicht über den Einsatz der KI-Lösung sicher. Die Verantwortung für Entscheidungen, die auf KI-Ausgaben beruhen, einschließlich der Zulässigkeit automatisierter Einzelentscheidungen nach Art. 22 DSGVO, trägt der Kunde. Automatisierungen, die mit Berechtigungen des Kunden Aktionen in seinen Systemen auslösen, testet der Kunde vor der produktiven Nutzung und gibt sie ausdrücklich frei.

B.8.4

Für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde KI-Ausgaben entgegen Ziffer B.8.3 ohne angemessene Prüfung verwendet oder nicht freigegebene Automatisierungen produktiv einsetzt, haftet OXORY nicht, es sei denn, OXORY hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder es liegt ein sonstiger Fall der Ziffer 11.1 vor. Im Übrigen gilt Ziffer 11.

B.8.5

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er zur Verwendung der von ihm oder seinen Nutzern eingegebenen oder angebundenen Inhalte (z. B. Eingaben/Prompts, Dokumente, Datenbanken) berechtigt ist und dass deren Verarbeitung durch die KI-Lösung mit geltendem Recht, insbesondere dem Datenschutz- und Urheberrecht, vereinbar ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) und Geschäftsgeheimnisse Dritter verarbeitet der Kunde nur, soweit dies zulässig und mit OXORY vereinbart ist.

B.8.6

OXORY verwendet Daten, Eingaben und Ausgaben des Kunden nicht zum Training oder zur Verbesserung von KI-Modellen, die OXORY für andere Kunden oder allgemein einsetzt, es sei denn, der Kunde hat dem ausdrücklich in Textform zugestimmt. Werden Modelle auf Wunsch des Kunden mit dessen Daten angepasst (z. B. Fine-Tuning, Aufbau von Wissensdatenbanken), dürfen diese Anpassungen nur für den Kunden verwendet werden. Bei KI-Diensten Dritter wählt OXORY, soweit verfügbar, Konfigurationen, bei denen Eingaben und Ausgaben nach den Bedingungen des Herstellers nicht zum Training der Modelle des Herstellers verwendet werden; maßgeblich sind insoweit die jeweils gültigen Bedingungen des Herstellers.

B.8.7

Für KI-Dienste Dritter (z. B. Microsoft Copilot, Azure OpenAI) gelten vorrangig die Bedingungen und Nutzungsrichtlinien des jeweiligen Herstellers einschließlich etwaiger Inhaltsfilter; Ziffern B.7.2 und B.7.3 gelten entsprechend. Hersteller können Modelle und Modellversionen ändern oder abkündigen, wodurch sich das Verhalten der Lösung ändern kann; hierdurch erforderliche Anpassungen erbringt OXORY auf Anfrage gegen Vergütung nach Aufwand, soweit nicht im Rahmen eines Betriebs- oder Pflegevertrags vereinbart. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Assistenzfunktionen wie Microsoft 365 Copilot grundsätzlich auf alle Inhalte zugreifen können, auf die der jeweilige Nutzer Zugriff hat; die Verantwortung für ein angemessenes Berechtigungs- und Klassifizierungskonzept trägt der Kunde. OXORY unterstützt bei dessen Prüfung und Umsetzung (z. B. Readiness-Check) auf gesonderte Beauftragung. Bei KI-Diensten von Anbietern mit Sitz außerhalb der EU/des EWR (z. B. in den USA) wählt OXORY, soweit verfügbar, eine Verarbeitung in Rechenzentren innerhalb der EU/des EWR (z. B. EU Data Boundary); Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer erfolgen nur nach Maßgabe von Ziffer B.7.6 (Art. 44 ff. DSGVO).

B.8.8

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass an rein KI-generierten Ausgaben nach geltendem Recht ggf. kein Urheberrecht entsteht und KI-Ausgaben Inhalte enthalten können, die Rechten Dritter unterliegen. OXORY übernimmt keine Gewähr für die Schutzfähigkeit von KI-Ausgaben oder deren Freiheit von Rechten Dritter; Ziffer 10 findet auf KI-Ausgaben keine Anwendung, soweit diese nicht von OXORY selbst erstellt oder bearbeitet wurden. Soweit OXORY Rechte an KI-Ausgaben oder an von OXORY erstellten Bestandteilen der Lösung (z. B. Prompts, Konfigurationen, Workflows) zustehen, gilt Ziffer 8. Etwaige Freistellungszusagen von Herstellern gelten nach Maßgabe von deren Bedingungen im Verhältnis zwischen Hersteller und Kunde. Der Kunde prüft KI-Ausgaben vor einer Veröffentlichung oder kommerziellen Verwertung auf mögliche Rechte Dritter und kennzeichnet sie, soweit gesetzlich erforderlich, als KI-generiert.

B.8.9

Soweit im Einzelvertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Rollen nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) Folgendes: (a) OXORY ist Anbieter für KI-Systeme, die OXORY unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickelt und in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (z. B. eigene KI-Produkte und SaaS-Lösungen), und erfüllt die ihr insoweit obliegenden Pflichten; (b) entwickelt OXORY eine KI-Lösung im Auftrag des Kunden, die der Kunde unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb nimmt oder Dritten bereitstellt, ist der Kunde Anbieter; OXORY unterstützt ihn bei der Erfüllung der Anbieterpflichten nach gesonderter Vereinbarung; (c) der Kunde ist Betreiber, soweit er KI-Systeme in eigener Verantwortung einsetzt, und ist für die Betreiberpflichten verantwortlich, insbesondere für ausreichende KI-Kompetenz seiner Mitarbeiter (Art. 4 KI-Verordnung); (d) nimmt der Kunde wesentliche Änderungen an einem KI-System vor oder ändert er dessen Zweckbestimmung, kann er nach Art. 25 KI-Verordnung selbst zum Anbieter werden. Die Pflichten der Anbieter von KI-Modellen und KI-Diensten Dritter (z. B. Microsoft, OpenAI) bleiben unberührt.

B.8.10

Soweit KI-Systeme für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind (z. B. Chatbots, Sprachassistenten), gestaltet der jeweilige Anbieter sie so, dass die betroffenen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist für eine angemessen informierte Person offensichtlich (Art. 50 KI-Verordnung). Der Kunde stellt als Betreiber sicher, dass dieser Hinweis in seinem Einsatzkontext (z. B. Website, Kundenportal, interne Anwendungen) nicht entfernt oder verdeckt wird, und erfüllt die ihm obliegenden Transparenzpflichten, etwa bei der Veröffentlichung KI-generierter oder KI-manipulierter Inhalte.

B.8.11

Ein Einsatz von Lösungen von OXORY in Bereichen, die als Hochrisiko-KI-System im Sinne von Art. 6 KI-Verordnung eingestuft sind oder eingestuft werden können (z. B. Personalauswahl und Personalentscheidungen, Bewertung der Kreditwürdigkeit, Steuerung kritischer Infrastrukturen), ist nur nach vorheriger gesonderter Vereinbarung in Textform zulässig, in der die Rollen, die jeweiligen Pflichten (insbesondere Risikomanagement, Dokumentation und menschliche Aufsicht) und die Vergütung festgelegt werden. Ein Einsatz für nach Art. 5 KI-Verordnung verbotene Praktiken ist ausgeschlossen. Der Kunde informiert OXORY vorab über einen beabsichtigten Einsatz im Sinne von Satz 1; solange keine Vereinbarung nach Satz 1 besteht, ist OXORY berechtigt, die betreffende Leistung zu verweigern.

OXORY AS.DS GmbH · Koblenzer Str. 89 · 50968 Köln · Handelsregister: Amtsgericht Köln, HRB 97267 · Geschäftsführung: Cahit Temizkan · USt-IdNr.: DE324639355

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