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Rechtliches

End User License Agreement (EULA)

der OXORY AS.DS GmbH · für Software, SaaS-Anwendungen, Cloud-Dienste, KI-Lösungen, Automatisierungs- und Agentensysteme · Version 2.0 · Stand: 01.10.2026

Version 2.0 · Stand 01.10.2026

1. Geltungsbereich und Rangfolge

1.1

Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (im Folgenden: „EULA“) regelt die Nutzung aller Softwareprodukte, SaaS-Anwendungen, Cloud-Dienste, KI-Lösungen, Automatisierungsplattformen, Agentensysteme, Schnittstellen (APIs), Konnektoren, Workflows, Erweiterungen und digitalen Dienste, deren Hersteller bzw. Anbieter die OXORY AS.DS GmbH (im Folgenden: „OXORY“) ist, einschließlich Updates, Upgrades und Anwenderdokumentation (im Folgenden zusammen: „Software“), durch ihre Vertragspartner (im Folgenden: „Kunde“). Hierzu gehört insbesondere die Software AI IDOCMON.

1.2

Die Software kann in folgenden Bereitstellungsformen überlassen werden; die jeweils vereinbarte Bereitstellungsform ergibt sich aus dem Lizenzschein bzw. den Product Terms:

  • als SaaS- bzw. Cloud-Dienst, der von OXORY oder in deren Auftrag betrieben und dem Kunden über das Internet zur Nutzung bereitgestellt wird (Ziffer 4);
  • zur Installation und zum Betrieb in der Systemumgebung des Kunden, einschließlich seines Microsoft-365-, Azure- oder Power-Platform-Tenants und seiner SAP-Systeme (im Folgenden: „Kundenumgebung“), und zwar zeitlich unbefristet (Kauf) oder befristet (Miete, Subscription) (Ziffer 5).
1.3

Diese EULA gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie regelt ausschließlich die Einräumung und den Umfang von Lizenz- und Nutzungsrechten sowie die damit verbundenen Pflichten. Vergütung, Mängelansprüche, Haftung, Vertraulichkeit, Datenschutz sowie Laufzeit und Kündigung richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der OXORY AS.DS GmbH in der jeweils vereinbarten Fassung (im Folgenden: „AGB“), soweit in dieser EULA nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.4

Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

  • (1) individuelle Vereinbarungen, insbesondere Einzelvertrag, Angebot und Lizenzschein;
  • (2) eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht;
  • (3) die produktspezifischen Bedingungen (im Folgenden: „Product Terms“);
  • (4) die Leistungsbeschreibung;
  • (5) das Service Level Agreement (SLA) bzw. der Leistungsschein;
  • (6) diese EULA;
  • (7) die Besonderen Bestimmungen der AGB (Teil B) und danach die Allgemeinen Bestimmungen der AGB (Teil A);
  • (8) ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
1.5

Bestimmungen der AGB, die zwingende gesetzliche Haftung sichern (insbesondere Ziffer 11.1 der AGB), gehen abweichenden Regelungen in den Rängen (3) bis (6) stets vor.

1.6

Erwirbt der Kunde die Software über einen von OXORY autorisierten Vertriebspartner, wird diese EULA unmittelbar zwischen OXORY und dem Kunden vereinbart. Vergütung, Lieferung und Mängelansprüche richten sich dann nach dem Vertrag mit dem Vertriebspartner. Im Verhältnis zwischen OXORY und dem Kunden gelten die Ziffern 7 (Leistungsvorbehalte, Exportkontrolle, höhere Gewalt), 10 (Schutzrechte Dritter), 11 (Haftung), 12 (Vertraulichkeit), 13 (Datenschutz und Informationssicherheit) und 17 (Schlussbestimmungen) der AGB entsprechend; OXORY stellt die AGB unter oxory.net bzw. auf Anfrage zur Verfügung. Vertriebspartner sind nicht berechtigt, über diese EULA hinausgehende Nutzungsrechte einzuräumen.

1.7

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht durch Schweigen, Bezugnahme, Annahme eines Angebots oder Leistungserbringung, es sei denn, OXORY stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

1.8

Für Software und Dienste von Drittherstellern, die OXORY lediglich vertreibt oder vermittelt (z. B. Microsoft-Lizenzen und -Abonnements), gilt diese EULA nicht; insoweit gelten die Ziffern B.3.6 und B.7 der AGB.

2. Begriffsbestimmungen

2.1

„Lizenzschein“ ist das Dokument (z. B. Angebot, Auftragsbestätigung, Bestellung eines Abonnements), in dem Produkt, Bereitstellungsform, Lizenzmodell, Lizenzmetrik, Lizenzmenge und Laufzeit festgelegt sind.

2.2

„Product Terms“ sind die produktspezifischen Bedingungen je Produkt bzw. Plattform, insbesondere zu Nutzungs- und API-Limits, Fair-Use-Regeln, Datenhaltung, Aufbewahrungsfristen, Drittdiensten, Wissensdatenbanken, Agent Actions und Mandantenfähigkeit (Muster: Anlage 1).

2.3

„Lizenzmetrik“ ist die Bezugsgröße des zulässigen Nutzungsumfangs, z. B. Named User, Mandant, Organisationseinheit, angebundenes System, Datenvolumen, Anzahl verarbeiteter Nachrichten (z. B. IDocs), API-Aufrufe, Agenten, Workflows oder Ausführungen.

2.4

„Kundendaten“ sind alle Daten und Inhalte, die der Kunde oder seine Nutzer in die Software einbringen oder über Konnektoren anbinden, einschließlich Eingaben (Prompts), Dokumenten und Wissensdatenbanken, sowie die für den Kunden erzeugten KI-Ausgaben.

2.5

„KI-Ausgaben“ sind Ergebnisse, die mithilfe von KI-Funktionen erzeugt werden, z. B. Texte, Klassifizierungen, Analysen, Empfehlungen, Code oder Handlungsvorschläge.

2.6

„Agent Actions“ sind Aktionen, die die Software automatisiert oder durch KI-Agenten mit Berechtigungen des Kunden in dessen Systemen oder in Drittsystemen auslöst (z. B. Anlegen, Ändern, Neuverarbeiten, Stornieren oder Versenden von Daten, Nachrichten oder Belegen).

2.7

„Konzernunternehmen“ sind Unternehmen, die mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind.

3. Lizenzgewährung

3.1

OXORY räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im vereinbarten Umfang zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar, soweit nicht Ziffer 5.5 (Weitergabe gekaufter Software) etwas anderes bestimmt.

3.2

Das Nutzungsrecht umfasst ausschließlich die vertragsgemäße Nutzung für eigene geschäftliche Zwecke des Kunden durch seine berechtigten Nutzer. Die Nutzung durch Konzernunternehmen ist nur zulässig, soweit sie im Lizenzschein vereinbart ist. Der Kunde darf die Software durch einen von ihm beauftragten IT-Dienstleister betreiben oder betreuen lassen, sofern dies ausschließlich für Zwecke des Kunden erfolgt, der Kunde den Dienstleister OXORY vorab in Textform benennt und ihn zur Einhaltung dieser EULA verpflichtet. Der Kunde ist für die Einhaltung dieser EULA durch Konzernunternehmen, Dienstleister und Nutzer verantwortlich.

3.3

Art und Umfang der Lizenz ergeben sich aus

  • dem Angebot bzw. Einzelvertrag,
  • dem Lizenzschein bzw. dem gebuchten Abonnement,
  • den Product Terms sowie
  • der Leistungsbeschreibung.
3.4

Ist die Nutzung nach einer Lizenzmetrik beschränkt, dürfen die vereinbarten Grenzen nicht überschritten werden. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf zusätzlicher Lizenzen bzw. einer Erweiterung des Abonnements. Technische Begrenzungen, die OXORY zur Einhaltung der Lizenzmetrik einsetzt, stellen keinen Mangel dar.

3.5

Die Einräumung des Nutzungsrechts steht, soweit nichts anderes vereinbart ist, unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierauf entfallenden Vergütung; bis dahin ist die Nutzung widerruflich gestattet. Bei Erwerb über einen Vertriebspartner genügt die vollständige Zahlung an diesen.

3.6

Stellt OXORY die Software zu Evaluierungs-, Test- oder Pilotzwecken (z. B. Proof of Concept) bereit, darf der Kunde sie nur für diese Zwecke und für die mitgeteilte Dauer nutzen, mangels Mitteilung für 30 Kalendertage. Eine produktive Nutzung, insbesondere die Freigabe von Agent Actions in Produktivsystemen, ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht gestattet.

3.7

Updates, Upgrades, neue Funktionen und Erweiterungen, die der Kunde erhält, unterliegen ebenfalls dieser EULA.

4. SaaS- und Cloud-Nutzung

4.1

Bei SaaS- und Cloud-Angeboten wird die Software ausschließlich als Online-Dienst bereitgestellt. Der Kunde erhält das Recht, für die Vertragslaufzeit über das Internet auf die Funktionen der Software zuzugreifen; eine Überlassung von Programmkopien erfolgt nicht, und der Kunde erwirbt kein Eigentum an der Software.

4.2

Verfügbarkeit, Servicezeiten, Wartungsfenster, Datensicherung und Wiederherstellung richten sich nach dem SLA bzw. Leistungsschein; im Übrigen gelten die Ziffern B.7.4 und B.7.5 der AGB entsprechend. Die Verantwortung für die Internetanbindung und die Endgeräte des Kunden liegt beim Kunden.

4.3

OXORY ist berechtigt, die Software weiterzuentwickeln und dabei insbesondere

  • Funktionen anzupassen oder zu erweitern,
  • Benutzeroberflächen zu ändern,
  • Integrationen und eingesetzte KI-Modelle auszutauschen oder zu aktualisieren sowie
  • technische Plattformen und Betriebsumgebungen zu wechseln (Unterauftragsverarbeiter nach Maßgabe der Auftragsverarbeitungsvereinbarung),

soweit die vertragswesentlichen Funktionen und das vereinbarte Datenschutz- und Sicherheitsniveau erhalten bleiben und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

4.4

OXORY kann einzelne Funktionen einstellen, sofern hierdurch der vertragsgemäße Kernzweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wirkt sich eine Änderung oder Einstellung wesentlich nachteilig auf die Nutzung durch den Kunden aus, kündigt OXORY sie mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform an. Der Kunde kann den betroffenen Vertrag bzw. Vertragsteil in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Änderung außerordentlich kündigen; im Voraus gezahlte Vergütung wird anteilig erstattet. OXORY weist in der Ankündigung auf dieses Recht hin. Änderungen, die aus zwingenden rechtlichen Gründen oder zur Abwehr akuter Sicherheitsrisiken erforderlich sind, kann OXORY ohne Vorankündigung vornehmen; OXORY informiert den Kunden unverzüglich.

4.5

Der Kunde darf über die Software keine rechtswidrigen Inhalte speichern oder verbreiten, keine Schadsoftware einbringen, keine Last- oder Penetrationstests ohne vorherige Zustimmung von OXORY durchführen und die Software nicht in einer Weise nutzen, die ihre Stabilität, Sicherheit oder die Nutzung durch andere Kunden beeinträchtigt.

4.6

Nach Vertragsende stellt OXORY dem Kunden seine Kundendaten nach Maßgabe von Ziffer B.7.10 der AGB zur Verfügung.

5. Bereitstellung in der Kundenumgebung (On-Premise, Kunden-Tenant)

5.1

Bei Kauf erhält der Kunde das Nutzungsrecht nach Ziffer 3 zeitlich unbefristet; bei Miete bzw. Subscription ist es auf die Vertragslaufzeit befristet.

5.2

Wird die Software in der Kundenumgebung bereitgestellt (z. B. als Copilot-Agent, Power-Automate-Flow, Azure-Ressource, Microsoft-Teams-App oder als Add-on bzw. Konnektor für SAP-Systeme), stellt der Kunde die hierfür erforderlichen Lizenzen, Abonnements und Verbrauchskontingente der jeweiligen Hersteller (z. B. Microsoft 365, Microsoft 365 Copilot, Azure-Verbrauch, SAP-Nutzungsrechte) auf eigene Kosten bereit, soweit nicht OXORY diese nach dem Lizenzschein liefert. Die Voraussetzungen ergeben sich aus den Product Terms bzw. den Systemvoraussetzungen.

5.3

Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist (z. B. Installation, Bereitstellung im Tenant, Laden in den Arbeitsspeicher, Systemkopien und Virtualisierung im zulässigen Nutzungsumfang). Er darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien erstellen, die ausschließlich zu Archiv- und Wiederherstellungszwecken verwendet werden dürfen. Weitere Vervielfältigungen, einschließlich des Ausdrucks des Programmcodes, sind unzulässig.

5.4

Soweit die Product Terms nichts anderes regeln, darf der Kunde die Software ohne zusätzliche Vergütung auch in den einem lizenzierten Produktivsystem zugeordneten Entwicklungs-, Test- und Qualitätssicherungssystemen ausschließlich zu diesen Zwecken einsetzen.

5.5

Gekaufte Software darf der Kunde nur insgesamt dauerhaft an einen Dritten veräußern oder verschenken, wenn

  • er OXORY die Weitergabe vorab in Textform unter Angabe der Software und des Erwerbers mitteilt,
  • er die eigene Nutzung spätestens mit der Weitergabe vollständig und endgültig aufgibt und sämtliche Kopien übergibt oder löscht und
  • der Erwerber sich gegenüber OXORY in Textform zur Einhaltung dieser EULA verpflichtet.
5.6

Eine Aufspaltung von Lizenzen, eine vorübergehende oder teilweise Weitergabe sowie die Weitergabe von gemieteter, im Rahmen einer Subscription oder zur Evaluierung überlassener Software sind unzulässig.

5.7

Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. Eine Hinterlegung (Escrow) kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden; Ziffer B.2.6 der AGB gilt entsprechend.

6. Zugangs- und Benutzerverwaltung

6.1

Zugangsdaten, API-Schlüssel, Client-Secrets und Zertifikate sind vertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und dürfen nicht weitergegeben werden. Named-User-Lizenzen sind personengebunden; eine gemeinsame Nutzung eines Benutzerkontos durch mehrere Personen ist unzulässig. Eine Neuzuordnung ist bei dauerhaftem Wechsel der Person zulässig.

6.2

Der Kunde trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugte Zugriffe, verwaltet die Berechtigungen seiner Nutzer nach dem Prinzip der geringsten Rechte und entzieht Zugänge ausgeschiedener Nutzer unverzüglich. Soweit die Anmeldung über den Identitätsdienst des Kunden erfolgt (z. B. Microsoft Entra ID, Single Sign-on), ist der Kunde für dessen sichere Konfiguration verantwortlich.

6.3

OXORY kann den Einsatz einer Multi-Faktor-Authentifizierung verlangen, soweit dies dem Stand der Technik entspricht.

6.4

Der Kunde ist für sämtliche Aktivitäten verantwortlich, die unter seinen Benutzerkonten oder API-Zugängen erfolgen, soweit er diese zu vertreten hat. Er informiert OXORY unverzüglich, wenn Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Zugangsdaten oder einen Sicherheitsvorfall bestehen.

7. Nutzungsbeschränkungen

7.1

Dem Kunden ist, soweit in dieser EULA oder im Lizenzschein nichts anderes gestattet ist, insbesondere untersagt,

  • die Software Dritten zugänglich zu machen; berechtigte Nutzer, Konzernunternehmen und Dienstleister nach Ziffer 3.2 gelten nicht als Dritte;
  • die Software zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder unterzulizenzieren;
  • die Software für Dritte kommerziell zu betreiben, insbesondere als Application Service Providing, Software as a Service, Hosting- oder Managed Service;
  • technische Schutzmaßnahmen, Lizenzprüfmechanismen, Nutzungs- oder API-Limits zu umgehen oder Sicherheitsmechanismen zu deaktivieren;
  • die Software zu bearbeiten, zu dekompilieren, Reverse Engineering vorzunehmen oder Quellcode zu extrahieren;
  • Inhaltsfilter und Schutzmechanismen von KI-Funktionen gezielt zu umgehen (z. B. durch Prompt Injection oder Jailbreaking) oder Systemanweisungen, Modelle, Modellparameter oder Konfigurationen von OXORY auszulesen;
  • Benchmarking- oder Wettbewerbsanalysen ohne vorherige Zustimmung von OXORY in Textform zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen;
  • die Software oder daraus gewonnene Erkenntnisse zur Entwicklung eines Produkts mit im Wesentlichen gleichen Funktionen zu verwenden;
  • die Software für nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) verbotene Praktiken oder ohne gesonderte Vereinbarung in Hochrisiko-Anwendungsbereichen einzusetzen;
  • Urheberrechtsvermerke, Marken, Lizenzhinweise oder sonstige Kennzeichnungen zu entfernen oder zu verändern.
7.2

Zwingende gesetzliche Nutzungsrechte, insbesondere nach §§ 69d und 69e UrhG, bleiben unberührt. Bevor der Kunde Informationen zur Herstellung der Interoperabilität nach § 69e UrhG gewinnt, fordert er diese bei OXORY in Textform an; OXORY stellt sie innerhalb angemessener Frist zur Verfügung.

8. APIs, Schnittstellen und Integrationen

8.1

OXORY kann APIs, Konnektoren und Integrationen bereitstellen. Deren Nutzung richtet sich nach dieser EULA, den Product Terms und der jeweiligen API-Dokumentation.

8.2

API-Limits, Fair-Use-Grenzen und sonstige technische Beschränkungen dürfen nicht umgangen werden. Der Kunde nutzt APIs nur für die dokumentierten Zwecke und nur mit den ihm zugewiesenen Zugängen.

8.3

OXORY ist berechtigt, API-Zugänge bei Missbrauch, erheblicher Überschreitung von Limits oder konkreten Sicherheitsrisiken vorübergehend und im erforderlichen Umfang zu sperren oder zu drosseln. OXORY informiert den Kunden unverzüglich und hebt die Maßnahme auf, sobald der Anlass entfallen ist.

8.4

Die Software kann an Systeme und Dienste Dritter angebunden werden, insbesondere Microsoft 365, Microsoft Azure, Microsoft Copilot, Azure OpenAI, OpenAI, SAP und Salesforce. Änderungen dieser Systeme und ihrer Schnittstellen liegen außerhalb des Einflussbereichs von OXORY. Hierdurch erforderliche Anpassungen erbringt OXORY im Rahmen eines vereinbarten Pflege- bzw. Betriebsvertrags oder im Übrigen auf Anfrage gegen Vergütung nach Aufwand; Ziffer 14 gilt ergänzend.

9. KI-Funktionen

9.1

Die Software kann Funktionen künstlicher Intelligenz enthalten, insbesondere generative KI, Machine Learning, Retrieval-Systeme (Retrieval Augmented Generation, RAG), Agentensysteme und automatisierte Entscheidungsunterstützung. Ergänzend gelten die Ziffern B.8.2 bis B.8.9 der AGB.

9.2

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass KI-Systeme auf statistischen Wahrscheinlichkeitsmodellen beruhen. KI-Ausgaben können fehlerhaft, unvollständig, missverständlich, veraltet oder widersprüchlich sein und bei identischen Eingaben unterschiedlich ausfallen.

9.3

OXORY schuldet die technische Funktionsfähigkeit der vereinbarten Lösung nach der Leistungsbeschreibung, nicht jedoch die sachliche Richtigkeit einzelner KI-Ausgaben, es sei denn, bestimmte Qualitätskriterien (z. B. Erkennungsquoten anhand vereinbarter Testdatensätze) sind ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart.

9.4

Der Kunde prüft KI-Ausgaben vor ihrer Verwendung in angemessenem Umfang fachlich und stellt eine angemessene menschliche Aufsicht sicher. KI-Ausgaben dürfen insbesondere nicht ungeprüft verwendet werden für

  • rechtliche Bewertungen,
  • Personalentscheidungen,
  • medizinische Entscheidungen,
  • sicherheitsrelevante Entscheidungen,
  • Finanzentscheidungen sowie
  • regulatorische Bewertungen und Meldungen.
9.5

Die Verantwortung für Entscheidungen auf Grundlage von KI-Ausgaben, einschließlich der Zulässigkeit automatisierter Einzelentscheidungen nach Art. 22 DSGVO sowie der Betreiberpflichten nach der KI-Verordnung (z. B. KI-Kompetenz, Transparenz und Kennzeichnung), trägt der Kunde. Ist OXORY Anbieter eines KI-Systems im Sinne der KI-Verordnung, erfüllt OXORY die ihr obliegenden Pflichten.

10. Automatisierung und Agent Actions

10.1

Soweit die Software Agent Actions ausführen kann, entscheidet der Kunde über deren Aktivierung, Umfang und Berechtigungen. Die Product Terms können Freigabestufen vorsehen (z. B. nur Vorschlag, Ausführung nach Einzelfreigabe durch einen Nutzer, automatische Ausführung).

10.2

Der Kunde testet sämtliche Automatisierungen und Agent Actions vor ihrer produktiven Freigabe, möglichst in einem Nicht-Produktivsystem, und gibt sie ausdrücklich frei. Er stattet technische Benutzer und Agenten nur mit den für den jeweiligen Zweck erforderlichen Berechtigungen aus, nutzt die von der Software bereitgestellten Protokollierungs- und Abschaltfunktionen und überwacht produktive Automatisierungen in angemessenen Abständen.

10.3

Der Kunde stellt sicher, dass Automatisierungen und Agent Actions nicht gegen gesetzliche, regulatorische oder vertragliche Verpflichtungen verstoßen, insbesondere gegen Aufbewahrungs-, Buchführungs-, Datenschutz- und Freigabevorschriften (z. B. Vier-Augen-Prinzip).

10.4

OXORY ist nicht verantwortlich für Folgen von Agent Actions, die auf vom Kunden definierten oder freigegebenen Regeln, Prompts, Workflows, Berechtigungen oder Freigaben beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Folgen auf einem Mangel der Software oder einer Pflichtverletzung von OXORY beruhen, etwa wenn die Software Aktionen außerhalb der konfigurierten Regeln oder Berechtigungen ausführt. Ziffer B.8.4 und Ziffer 11 der AGB, insbesondere Ziffer 11.1, bleiben unberührt.

11. Kundendaten

11.1

Sämtliche Rechte an den Kundendaten verbleiben beim Kunden. OXORY erwirbt an Kundendaten keine Rechte, soweit nicht in dieser EULA ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

11.2

Der Kunde räumt OXORY für die Vertragslaufzeit das einfache Recht ein, Kundendaten zu speichern, zu verarbeiten und zu vervielfältigen, soweit dies zur Erbringung der vertraglichen Leistungen, zur Datensicherung, zur Fehlerbehebung und zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Ziffer 13 der AGB und der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

11.3

OXORY darf technische Betriebs- und Nutzungsdaten (z. B. Anzahl der Aufrufe, Auslastung, Fehlerprotokolle, Nutzung nach Lizenzmetrik) zur Bereitstellung, Abrechnung, Sicherheit und Verbesserung der Software auswerten, sofern diese keine Inhalte der Kundendaten enthalten und keinen Rückschluss auf den Kunden oder natürliche Personen zulassen, oder soweit dies für die Abrechnung und Lizenzprüfung erforderlich ist.

11.4

Der Kunde steht dafür ein, dass

  • er zur Verarbeitung der Kundendaten mit der Software berechtigt ist und die Verarbeitung rechtmäßig ist,
  • durch die Kundendaten und ihre Verarbeitung keine Rechte Dritter verletzt werden und
  • etwa erforderliche Einwilligungen, Informationen und Genehmigungen vorliegen.

12. KI-Training und Datenverwendung

12.1

OXORY verwendet Kundendaten, insbesondere Eingaben, Dokumente, Inhalte und KI-Ausgaben, nicht zum Training oder zur Verbesserung allgemeiner oder für andere Kunden eingesetzter KI-Modelle. Eine Nutzung zu Trainingszwecken erfolgt ausschließlich mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform. Ziffer B.8.6 der AGB gilt ergänzend.

12.2

Kundenspezifische Anpassungen (z. B. Wissensdatenbanken, Vektorindizes, Fine-Tuning, Prompt-Bibliotheken) werden ausschließlich für den Kunden verwendet und nach Vertragsende gemäß den Product Terms gelöscht bzw. herausgegeben.

12.3

Werden Leistungen auf Basis von KI-Diensten Dritter erbracht (z. B. Azure OpenAI), gelten ergänzend deren Bedingungen. OXORY wählt, soweit verfügbar, Konfigurationen, bei denen Eingaben und Ausgaben nicht zum Training der Modelle des Herstellers verwendet werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Hersteller Daten nach ihren Bedingungen vorübergehend zur Missbrauchserkennung speichern können; Einzelheiten ergeben sich aus den Product Terms.

13. Open Source

13.1

Die Software kann Open-Source-Komponenten enthalten. Für diese Komponenten gelten die jeweiligen Open-Source-Lizenzen, die insoweit dieser EULA vorgehen, als sie zwingend sind.

13.2

OXORY stellt dem Kunden eine Übersicht der enthaltenen Open-Source-Komponenten und ihrer Lizenzen mit der Software, in der Dokumentation oder auf Anfrage zur Verfügung. Die Rechte des Kunden aus dieser EULA werden durch Open-Source-Lizenzen nicht eingeschränkt.

14. Hersteller- und Drittanbieterkomponenten

14.1

Enthält die Software Komponenten oder Dienste Dritter oder setzt sie diese voraus, gelten ergänzend die Bedingungen der jeweiligen Hersteller, soweit diese Bestandteil der Lösung sind. Dies betrifft insbesondere

  • Microsoft 365 und Microsoft Teams,
  • Microsoft Azure und die Microsoft Power Platform,
  • Microsoft Copilot und Copilot Studio,
  • Azure OpenAI und OpenAI sowie
  • weitere Cloud-, KI- und Unternehmenssoftware-Dienste (z. B. SAP).
14.2

OXORY benennt die betroffenen Dienste und die maßgeblichen Herstellerbedingungen in den Product Terms bzw. im Angebot (Ziffer B.3.6 der AGB). Soweit der Kunde diese Dienste selbst bezieht, schließt er die hierfür erforderlichen Verträge unmittelbar mit dem Hersteller bzw. seinem Lizenzpartner.

14.3

Änderungen, Einschränkungen oder Einstellungen solcher Dienste durch den Hersteller begründen keine Pflichtverletzung von OXORY, soweit OXORY diese nicht zu vertreten hat. OXORY informiert den Kunden über ihr bekannt gewordene wesentliche Änderungen; die Ziffern B.7.3, B.8.7 und 17.5 der AGB gelten entsprechend.

14.4

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass KI-Assistenzfunktionen wie Microsoft 365 Copilot und darauf aufbauende Agenten grundsätzlich auf alle Inhalte zugreifen können, auf die der jeweilige Nutzer bzw. technische Benutzer berechtigt ist. Die Verantwortung für ein angemessenes Berechtigungs- und Klassifizierungskonzept trägt der Kunde.

15. Geistiges Eigentum

15.1

Die Software ist durch das Urheberrecht und internationale Verträge geschützt. Sämtliche Rechte an der Software, einschließlich Weiterentwicklungen, verbleiben bei OXORY bzw. deren Lizenzgebern, soweit sie dem Kunden nicht nach dieser EULA ausdrücklich eingeräumt werden. Die Nutzung der Software führt zu keinem Eigentums- oder Rechteübergang.

15.2

Für Arbeitsergebnisse, die OXORY individuell für den Kunden erstellt (z. B. kundenspezifische Agenten, Prompts, Workflows, Konfigurationen), gilt Ziffer 8 der AGB. Konfigurationen, Regeln und Inhalte, die der Kunde selbst erstellt, stehen dem Kunden zu.

15.3

Feedback, Verbesserungsvorschläge und Funktionswünsche des Kunden darf OXORY unentgeltlich zur Weiterentwicklung ihrer Produkte verwenden, soweit sie keine vertraulichen Informationen oder Kundendaten des Kunden enthalten. Eine Pflicht zur Umsetzung besteht nicht.

15.4

Der Kunde darf Firmennamen, Marken und Produktbezeichnungen von OXORY nur verwenden, um in üblicher Weise darauf hinzuweisen, dass die Software von OXORY stammt.

16. Audit und Lizenzprüfung

16.1

OXORY ist berechtigt, höchstens einmal je Kalenderjahr die vertragsgemäße Nutzung zu überprüfen. Die Prüfung erfolgt vorrangig durch eine Selbstauskunft des Kunden in Textform innerhalb von 30 Kalendertagen nach Anforderung sowie – bei SaaS-Angeboten – durch Auswertung der Nutzungsdaten nach Ziffer 11.3.

16.2

Bestehen begründete Anhaltspunkte für eine Übernutzung, kann OXORY nach Ankündigung in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen eine weitergehende Prüfung während der üblichen Geschäftszeiten selbst durchführen oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen durchführen lassen. Die Prüfung darf den Geschäftsbetrieb des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigen.

16.3

Festgestellte Mehrnutzungen sind unverzüglich zu den bei Feststellung gültigen Listenpreisen nachzulizenzieren; wiederkehrende Vergütungen sind rückwirkend ab Beginn der Mehrnutzung zu zahlen. Die Kosten der Prüfung trägt OXORY, es sei denn, die Mehrnutzung übersteigt 5 % des lizenzierten Umfangs; dann trägt der Kunde die angemessenen Kosten der Prüfung.

17. Sicherheitsmaßnahmen

17.1

Bei Sicherheitsvorfällen oder konkreten, erheblichen Sicherheitsrisiken ist OXORY berechtigt, vorübergehend und im erforderlichen Umfang

  • Benutzerkonten oder API-Zugänge zu sperren,
  • Zugänge einzuschränken,
  • Systeme vom Netz zu nehmen,
  • Funktionen, insbesondere Agent Actions, zu deaktivieren.
17.2

OXORY wählt das mildeste geeignete Mittel, informiert den Kunden unverzüglich, soweit keine gesetzlichen oder sicherheitsrelevanten Gründe entgegenstehen, und hebt die Maßnahme auf, sobald der Anlass entfallen ist. Beruht der Anlass nicht auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand, bleiben die Rechte des Kunden aus dem SLA unberührt.

18. Laufzeit und Beendigung

18.1

Bei SaaS-Angeboten, Miete und Subscription besteht das Nutzungsrecht für die Dauer des jeweiligen Vertrags und endet mit dessen Beendigung automatisch. Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem Lizenzschein und im Übrigen nach Ziffer 16 der AGB. Das Nutzungsrecht an gekaufter Software besteht zeitlich unbefristet.

18.2

OXORY kann Nutzungsrechte vorübergehend sperren oder aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, insbesondere bei

  • schwerwiegenden Lizenzverstößen, insbesondere gegen die Ziffern 3, 5 und 7, die der Kunde trotz Abmahnung in Textform nicht innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 14 Kalendertagen abstellt;
  • einer von der Nutzung durch den Kunden ausgehenden erheblichen Gefährdung der Sicherheit (Sperre nach Ziffer 17);
  • Missbrauch der Software, insbesondere zu rechtswidrigen Zwecken oder unter Verstoß gegen Ziffer 4.5;
  • Zahlungsverzug, jedoch ausschließlich unter den Voraussetzungen der Ziffern B.7.9 und 16.2 der AGB.
18.3

Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie keinen Erfolg verspricht oder das Festhalten am Vertrag für OXORY unzumutbar ist (§ 314 Abs. 2 BGB).

18.4

Mit Beendigung des Nutzungsrechts stellt der Kunde die Nutzung ein, entfernt die Software aus der Kundenumgebung, löscht sämtliche Kopien, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen, und bestätigt dies auf Verlangen in Textform. Für die Herausgabe von Kundendaten gilt Ziffer 4.6.

19. Schlussbestimmungen

19.1

Für Haftung, Mängelansprüche, Schutzrechte Dritter, Datenschutz, Vertraulichkeit und Vergütung gelten die AGB der OXORY AS.DS GmbH in der jeweils vereinbarten Fassung, bei Erwerb über einen Vertriebspartner nach Maßgabe von Ziffer 1.6.

19.2

Änderungen und Ergänzungen dieser EULA sowie Erklärungen des Kunden gegenüber OXORY bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB). Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang (§ 305b BGB). Änderungen dieser EULA werden für bestehende Verträge nur nach Maßgabe von Ziffer 17.3 der AGB wirksam; Ziffern 4.3 und 4.4 bleiben unberührt.

19.3

Der Kunde ist für die Einhaltung der für ihn geltenden Export- und Importvorschriften, Embargos und Sanktionen verantwortlich; Ziffer 7.1 der AGB gilt ergänzend.

19.4

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

19.5

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser EULA ist Köln, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. OXORY ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

19.6

Ist diese EULA auch in einer anderen Sprache verfügbar, ist bei Abweichungen die deutsche Fassung maßgeblich.

19.7

Sollten einzelne Bestimmungen dieser EULA ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

Anlage 1 – Muster Product Terms

Die Product Terms werden je Produkt bzw. Agentenplattform erstellt und sind Bestandteil des Lizenzscheins (Rang 3 nach Ziffer 1.4 der EULA). Eckige Klammern sind produktspezifisch auszufüllen; nicht zutreffende Punkte sind zu streichen.

P.1

Produkt und Version: [z. B. AI IDOCMON, Version …]; Hersteller: OXORY AS.DS GmbH.

P.2

Bereitstellungsform: [SaaS bei OXORY / Kunden-Tenant (Microsoft 365, Azure, Power Platform) / On-Premise bzw. SAP-Add-on]; Hosting-Region: [z. B. EU – Deutschland/Westeuropa].

P.3

Lizenzmodell und Lizenzmetrik: [Kauf / Miete / Subscription]; Metrik: [z. B. je angebundenem SAP-Produktivsystem, je Mandant, je 100.000 IDocs/Monat, Named User, Agenten, Workflows].

P.4

Nutzungs- und Fair-Use-Grenzen: [z. B. max. … Nutzer, … Agentenausführungen/Monat, … GB Speicher]; Verfahren bei Überschreitung: [Drosselung / Nachlizenzierung / Abrechnung nach Mehrverbrauch zu … EUR].

P.5

API-Limits: [z. B. … Aufrufe pro Minute/Tag, Burst-Limit …]; Authentifizierung: [OAuth 2.0 / Entra ID / API-Key].

P.6

Nicht-Produktivsysteme: [z. B. Entwicklung und QS inklusive / zusätzliche Lizenz erforderlich].

P.7

Voraussetzungen beim Kunden: [z. B. Microsoft 365 Copilot-Lizenzen, Azure-Subscription, Power-Platform-Umgebung, SAP-Release, Berechtigungen, Netzwerkfreigaben].

P.8

Drittdienste und Abhängigkeiten: [z. B. Azure OpenAI (Modell …, Region …), Microsoft Graph, SAP-Schnittstellen]; maßgebliche Herstellerbedingungen: [Bezeichnung und Fundstelle].

P.9

KI-Modelle und Datenverwendung: [eingesetzte Modelle]; kein Training mit Kundendaten; Missbrauchsüberwachung des Herstellers: [aktiv / Ausnahme beantragt]; Speicherdauer von Prompts und Ausgaben: […].

P.10

Wissensdatenbanken (RAG): [angebundene Quellen, Berechtigungsübernahme (Security Trimming), Aktualisierungsintervall, Speicherort der Vektorindizes].

P.11

Agent Actions und Freigabestufen: [zulässige Aktionen, z. B. IDoc-Neuverarbeitung, Statusänderung, Ticketanlage]; Stufe: [nur Vorschlag / Einzelfreigabe / automatisch innerhalb definierter Regeln]; Protokollierung und Abschaltfunktion: [...].

P.12

Datenhaltung und Aufbewahrung: [Speicherort, Aufbewahrungsfristen für Protokolle, Nachrichten und KI-Ausgaben, Löschfristen nach Vertragsende, Exportformate].

P.13

Mandantenfähigkeit: [logische / physische Trennung der Kundendaten; Einzelmandant im Kunden-Tenant].

P.14

Verfügbarkeit und Support: [Verweis auf SLA bzw. Leistungsschein, z. B. OXORY Standard-SLA v1.2].

P.15

Besondere Nutzungsbeschränkungen: [z. B. kein Einsatz für Hochrisiko-Anwendungen, regionale Beschränkungen].

OXORY AS.DS GmbH · Koblenzer Str. 89 · 50968 Köln · Handelsregister: Amtsgericht Köln, HRB 97267 · Geschäftsführung: Cahit Temizkan · USt-IdNr.: DE324639355

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